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Straßenverkehrsordnung
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RubrikSonstiges zurück
ThemaMindesthöhe Verkehrsleitkegel41 Beiträge
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg812600
Datum29.09.2015 08:26      MSG-Nr: [ 812600 ]7220 x gelesen

Naja, ob die RSA nochmal kommt ... ich habe da so meine Zweifel. Immerhin wartet ja schon alles auf die ASR A5.2 ...

In Bezug auf die rechtliche Regelung ist das doch eigentlich einfach. Der BLFA-StVO muss sich nur durchringen, in § 45 StVO einen Absatz (7b) anzuhängen: §45 StVO, (7b) Die in §35(1) genannten Organisationen und die Besatzung von Fahrzeugen gem. §35(5a) dürfen zur Eigensicherung, zur Absicherung ihrer Arbeits- und Einsatzstellen und zur Sicherung des übrigen Verkehrs Arbeits- und Gefahrenbereiche mit Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 Abschnitt 1 und den Verkehrszeichen 250 und 222 absperren. Vor Arbeits- oder Gefahrenstellen dürfen sie mit Gefahrzeichen (insbesondere Zeichen 101, 114, 124) und Warnleuchten warnen. §35(8) gilt entsprechend.

Dann noch eine kleine Erläuterung in die VwV-StVO: StVO-VwV zu §45 Absatz 7b: Die eingesetzten Verkehrseinrichtungen und Warnleuchten müssen (soweit anwendbar) den von der Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlichten technischen Lieferbedingungen entsprechen. Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen müssen vollreflektierend sein. Abweichend dürfen an Fahrzeugen angebrachte Verkehrszeichen mit eigener Lichtquelle beleuchtet oder lichttechnisch erzeugt werden. Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 (Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) gelten sinngemäß."

... und der Braten ist gegessen.
Sonderwege und Notstandsregelungen ade.

Grüße
Udo Burkhard
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