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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Amtshilfe bei Tätersuche | 23 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 807706 | ||
Datum | 03.05.2015 10:24 MSG-Nr: [ 807706 ] | 6794 x gelesen | ||
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Geschrieben von Oliver B. Generell also: Sobald Waffen / Gegenstände oder Zustände existent sind um FA zu schädigen würde ich da sagen NEIN.Begeben wir uns bei der Amtshilfeleistung erkennbar in den Wirkungsbereich von Waffen (bzw. Idioten mit Waffen) ist die Sache noch relativ klar (wobei, Türöffnungen...). Sofern jedoch die gefährdenden Zustände auch im originären Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr auftreten, kann man damit keine Amtshilfeleistung verweigern. Und da wird es dann interessant, weil die ersuchende Behörde (hier Polizei) die Feuerwehr ja nicht aus Langeweile oder Lustlosigkeit um Amtshilfe bitten wird, sondern weil diese irgendetwas kann und/oder hat, was sie selber so nicht kann und/oder hat. Die Amtshilfeleistung bedeutet also, dass wir mit bekannten Geräten und vorhandener Ausbildung tätig werden wie im originären Zuständigkeitsbereich auch, nur eben außerhalb dessen. Und da nehmen wir nicht nur die Geräte und Ausbildung mit, sondern auch PSA, UVV usw. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | ||||
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