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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Amtshilfe bei Tätersuche | 23 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 807679 | ||
Datum | 02.05.2015 07:53 MSG-Nr: [ 807679 ] | 8722 x gelesen | ||
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Geschrieben von Martin D. was hat Feuerwehrs da zu suchen?Wenn da die Einleitung von Gas ins Wohnmobil der Grund für die Anwesenheit der Feuerwehr war, kam diese nur ihrer originären Aufgabe nach, und dann war es per Definition schonmal keine Amtshilfe. Geschrieben von Marc M. Für mich persönlich liegen die Grenzen da, wo Einsatzkräfte der Feuerwehr unverhältnismäßig gefährdet werden. Vor allem auch wenn sie Tätigkeiten ausüben sollen, für die sie weder ausgebildet noch ausgerüstet sind.... die eigentlich schon genau das regeln, was deine persönlichen Grenzen sind. In § 5 Verwaltungsverfahrensgesetz werden die Voraussetzungen genannt, nach denen eine Behörde überhaupt um Amtshilfe bitten darf, und die Grenzen, wann die ersuchte Behörde entweder direkt ablehnen muss oder mit einem gewissen Ermessensspielraum ablehnen darf. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | ||||
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