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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaMögliche Disziplinarmaßnahmen der Wehrführung / Ausschluss (Hessen) ?8 Beiträge
Autor= an8ony8m =8 a8., 3 / überall806839
Datum08.04.2015 16:15      MSG-Nr: [ 806839 ]10362 x gelesen

Frage: Welche disziplinarische Befugnisse hat ein Wehrführer und Stadtbrandinspektor in Hessen.

-> Darf ein Wehrführer eine unbefristete "Beurlaubung" aussprechen ? oder ist dies Schon ein Ausschluss auf Zeit ?

-> Muss diese Beurlaubung Schriftlich ausgesprochen werden?

-> Welche Möglichkeit hat der Betroffene sich zu wehren ?

-> Rechtfertigt das _private_ online Stellen auf einem Bilderspeicherdienst von Übungsbildern, Weihnachtsbaumsammeln, Einsazbilder usw. so eine Maßnahme oder schießt diese Maßnahme über das Ziel hinaus? Es gibt keine Dienstanweisung die dies verbietet.

In der Feuerwehrsatzung des Ortes steht folgendes :

§ 8
Ordnungsmaßnahmen
(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der
Stadtbrandinspektor/ die Stadtbrandinspektorin im Einvernehmen mit dem
Feuerwehrausschuss oder Wehrführer/Wehrführerin des Stadtteils ihm
a) eine Ermahnung,
b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis
aussprechen.
(2) Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem/der
Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

§ 6
Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung
(4) Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach
Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen.
Zuvor ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist
insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei
angesetzten Übungen.


Gruss

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