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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Notarzt soll Verkehrsteilnehmer gefährdet haben - Anzeige #
| 107 Beiträge | ||
| Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 803532 | ||
| Datum | 06.02.2015 17:01 MSG-Nr: [ 803532 ] | 48959 x gelesen | ||
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Hallo zusammen, man kennt wening Details, aber der Strafbefehl ist schon eine harte Sanktion. Typisch Justiz Bayern. Sicher sind die Vorwürfe der beiden Zeugen erheblich, wenn es wirklich so knapp war, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. In der Tat habe sie aber selbst Pflichten aus § 38 StVO, in dem unverzüglich freie Bahn zu schaffen ist. Nur muss man dazu eben auch überhaupt die Möglichkeit haben. Bisher haben wir allerdings nur die Version des Fahrers gehört, der sich natürlich an eine solche Situation erinnern kann. Was soll er auch der Presse anderes sagen? "Der Gegenverkehr hat mir keinen Platz gemacht und da habe ich eben draufgehalten, bis der ausgewichen ist?" Wohl kaum. By the way: 6 Monate Fahrverbot gibt es nicht, das geht nur max. 3 Monate. Das ist eine Fahrerlaubnisentziehung mit 6 Monaten Sperre für die Wiedereinteilung - durchaus übliche für Anklagen nach § 315c StGB und Regelfolge (§§ 69, 69a StGB). Dass man aber einen Notarzt so belangt, der auch nicht in seinem Privat-Pkw unterwegs war (das habe ich zuerst gedacht, als ich den Beitrag gelesen habe), verwundert schon sehr. Ich habe mittlerweile diverse Unfälle mit Sonderrechtsfahrzeugen bearbeitet und bisher alles (maximal gegen Zahlungen von Geldauflage) eingestellt bekommen (ok, ich war auch nicht in Bayern ;-). Hier wäre sicher etwas Fingerspitzengefühl der Staatsanwaltschaft gefragt gewesen. Auch eigenet sich der Fall m.E. überhaupt nicht für eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren. Aber nun kommt es ja zur Hauptverhandlung. Man darf gespannt sein. Allerdings scheint sich irgendwas zu tun in der Juristen-Landschaft. Ich habe mich schon bei der Anklage gegen den Kameraden, der in Hamburg den Unfall mit dem Bus und 2 Toten und 22 Verletzten verursacht hat, gewundert, warum der vor der großen Strafkammer angeklagt wurde. Da gehören normalerweise nur schwere Straftaten hin, bei denen man meint, mit den 4 Jahren Freiheitsstrafe nicht hinzukommen, die ein Schöffengericht verhängen kann. Das kann wieder nur jeden von uns anhalten, sich bei diesen Fahrten einfach ein wenig zurückzunehmen. Viele Situationen bringen vielleicht einen Vorteil von wenigen Sekunden. Das Risiko, das man damit eingeht, ist es jedoch oft nicht wert. Gruß Katja "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | ||||
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