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Straßenverkehrsordnung
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaKnöllchen für Feuerwehr: Zu schnell zum Einsatz - Gemeinde kassiert ab35 Beiträge
AutorCars8ten8 L.8, Mainz / Rheinland-Pfalz800086
Datum11.12.2014 01:42      MSG-Nr: [ 800086 ]14398 x gelesen

Guten Abend zusammen,

wenn ich mir den § 35 StVO anschaue erkenne ich zunächst einmal ein Problem: Der Gesetzestext ist sehr offen formuliert. Dort ist aus Sicht von Feuerwehrangehörigen nur die Rede von die Feuerwehr. Die Frage die man sich nun stellen kann ist, ab wann wir als Freiwillige zur Feuerwehr werden. Da dies weder aus dem Paragraphen noch der gängigen Kommentierung ersichtlich ist, muss man um diese Frage zu beantworten juristische Urteile zu Rate ziehen. Hier gibt es nun eine Vielzahl an Urteilen, wobei es solche und solche gibt: Jene Urteile, die einem Feuerwehrmann im Privat-PKW Sonderrechte zusprechen (z.B. OLG Stuttgart) und jene, welche einem Feuerwehrmann im Privat-PKW Sonderrechte eben nicht zusprechen (z.B. OLG Frankfurt), indem sie im Hinblick auf die Frage, ob die Anfahrt zur Wache bereits der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe dient oder es lediglich als eine Vorbereitungshandlung zu werten ist, inhaltlich auseinanderliegen.

Im Folgenden möchte ich eines Passage aus dem Urteilsspruch des OLG Stuttgart zitieren, in welchem es unter anderem heißt, dass auch die Anfahrt zur Feuerwache Sonderrechte in Anspruch genommen werden können:

Dem Betroffenen, der als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten (vgl. Hartung NJW 1956, 1625) unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (§ 35 Abs. 1,8 StVO). Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher, soweit es um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit (§ 3 StVO) geht, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft, was vorliegend noch der Fall ist.

Anhand dieser Formulierung lässt sich schon erkennen, dass hier zwar die Sonderrechte zugesprochen werden, diese aber lediglich auf allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen reduziert werden. Somit scheiden demnach alle anderen Befreiungen von Vorschriften der StVO (Einbahnstraße/ rote Ampel etc.) von vorneherein aus. Weiterhin sollte ein Augenmerk auf dem Wörtchen allenfalls liegen, was ja nicht heißt auf jeden Fall, sondern wenn überhaupt dann nur. Somit stellt das Gericht hier klar, dass es zwar die o.g. Auffassung teilt, es aber durchaus legitim sei, wenn ein anderes Gericht anderer Auffassung wäre. Auf die Notstandsgesichtspunkte will ich hier gar nicht erst eingehen, die eine solche Abwägung kann einem Nichtjuristen nach erfolgter Alarmierung auf der Anfahrt nicht zugemutet werden.

Zusammenfassend kann man hier also sagen, dass es grundsätzlich eine gewisse Rechtsunsicherheit gibt und somit immer eine konkrete Einzelfallentscheidung getroffen werden muss. Dass es Bußgeldstellen gibt die anderer Auffassung sind als die Mehrheit hier im Forum ist ja klar geworden. Man kann hier eigentlich nur für sich persönlich das Fazit ziehen, dass man sich auf der Anfahrt zur Wache an die geltenden Verkehrsregeln hält und somit grundsätzlich auf der sicheren Seite ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung geahndet wird ist zwar gering, liegt aber durchaus im Bereich des Möglichen. Sich darüber aufzuregen bringt uns sachlich nicht weiter, ein Austritt aus der Feuerwehr hilft denen, die die Feuerwehr am dringendsten brauchen ebenfalls nicht weiter.

Also, in diesem Sinne: normale Anfahrt, keine Probleme

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