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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaKnöllchen für Feuerwehr: Zu schnell zum Einsatz - Gemeinde kassiert ab35 Beiträge
AutorUwe 8S., Bürstadt / Hessen800079
Datum10.12.2014 22:29      MSG-Nr: [ 800079 ]14927 x gelesen

Geschrieben von Stefan D.Wenn der Arbeitgeber seiner Einsatzkraft jetzt generell die Inanspruchnahme der Rechte untersagt, die ihm die StVO gibt, dann hat das aber keinerlei Einfluss auf das Bußgeldverfahren!!! Die Stadt kann in einer Dienstvorschrift nicht eine Bundesverordnung außer kraft setzen. Allerdings steht es dem Arbeitgeber frei dieses Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Das könnte bei einer Hauptamtlichen Kraft eine Abmahnung bedeuten, für Ehrenamtliche Kräfte gibt es oft eigene Disziplinarordnungen.

So, dann wollen wir mal überlegen.

Mein Dienstherr (THW) hat eine Anweisung zur Dienstausübung herausgegeben. In selbiger Anweisung steht sinngemäß drin, dass dem Helfer (also nicht dem hauptamtlichen Mitarbeiter) die Unterscheidung ob §35 angewendet werden kann nicht zugetraut wird. Deshalb enthält diese Dienstanweisung die explizit genannte Vorgabe "[...] Das THW verzichtet bei der Anfahrt mit Privatfahrzeugen zum Ortsverband oder auch zur Einsatzstelle (Anfahrt zum Einsatz nach einer Alarmierung) auf die Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß § 35 StVO. [...]" Selbige Anweisung ist in unserer Organisationseinheit jedem Helfer vorgelegt worden und er musste die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen.

Nun möge der Fall eintreten, dass ich auf dem Weg zu einem Einsatz mit 9km/h zu viel unterwegs bin. Die Geschwindigkeit möge dokumentiert worden sein und ein Bußgeldbescheid vor mir liegen. Ich lege mit der Aussage "Einsatz, dringend" Widerspruch ein. Nun muss ich davon ausgehen, dass die Behörde meinen Widerspruch prüft und meinem Dienststellenleiter eine Anfrage schickt, ob 1. er mich überhaupt kennt und ob 2. die Behauptung "Einsatz, dringend" richtig ist.

Der Dienststellenleiter kann nun 1. gar nicht reagieren, er kann 2. die anfragende Behörde über die interne Anweisung informieren und alternativ oder zusätzlich 3. die Richtigkeit der Aussage "Einsatz, dringend" bestätigen.

Nun die Frage: Was könnte die Ordnungsbehörde mit meinem Widerspruch anstellen, wenn mein Dienststellenleiter auf die Anweisung zur Nichtnutzung des §35 StVO als Kopie vorbeischickt und sich zu meiner Person in diplomatisches Schweigen hüllt? Wäre der Dienststellenleiter überhaupt verpflichtet zu reagieren?

[ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*

Uwe S.

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