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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Knöllchen für Feuerwehr: Zu schnell zum Einsatz - Gemeinde kassiert ab # | 35 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern | 800049 | ||
Datum | 10.12.2014 16:51 MSG-Nr: [ 800049 ] | 17519 x gelesen | ||
Grüß Euch, in den vorhergehenden Posts wurden bereits der § 35 StVO und Anweisungen der Gemeinde/Dienstanweisungen erwähnt. Dazu muss man aber sagen, dass das zwei unterschiedliche Rechtsbereiche sind. Die Straßenverkehrsordnung wurde durch das Bundesministerium für Verkehr erlassen und regelt das Verhalten im Straßenverkehr. Der Inhalt des § 35 StVO denke ich dürfte hinlänglich bekannt sein. Dieser bestimmt, dass "die Feuerwehr", von "den Vorschriften dieser Verordnung befreit ist", soweit das "zur Erfüllung hoheitlicher Tätigkeiten dringend geboten ist". Hier lohnt es sich die einzelnen Tatbestandsmerkmale mal genau anzusehen. Es ist z.B. explizit "die Feuerwehr erwähnt", anders als z.b. im Absatz 5a, der nur Fahrzeuge des Rettungsdienstes freistellt. Da damit die Feuerwehr im institutionellen Sinn genannt wird, sind Sonderrechte also generell auch mit Privat Pkw anwendbar. Ob in diesem konkreten Fall die Voraussetzung "dringend geboten" erfüllt war kann ich nicht beantworten. Vom Hörensagen, also von dem was hier geschrieben ist tendiere ich aber zu JA. Der Absatz 8 dieser Bestimmung dürfte ebenfalls allen bekannt sein. Dieser bestimmt, dass dieses Recht nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gilt. Im allgemeinen Sprachgebrauch heißt es hier immer: "Es darf nichts passieren" Tatsächlich sind die Hürden ein wenig höher. Es darf nämlich auch nicht zu Gefährdungen kommen. Der kleine Haken sind hier sogenannte "abstrakte Gefahren". Abstrakte Gefährdungen sind Verhaltensweisen, die so gefährlich sind, dass hier eine mögliche Gefährdung angenommen wird, auch wenn konkret niemand gefährdet wurde. Klassische Beispiele hierfür sind Geschwindigkeitsübertretungen von mehr als 50 %, das 'Überfahren von roten Lichtzeichenanlagen mit unverminderter Geschwindigkeit... In diesen Fällen gilt also das Sonderrecht nicht mehr und der Verkehrsverstoß wird verfolgt, als ob kein Sonderrecht vorgelegen hätte. Eine derartige Gefährdung kann ich bei einer Geschwindigkeitsübertretung von 9 km/ nicht erkennen (ich kenne aber auch nicht die gesamte Sachlage). Sollte es wirklich so sein, dass sonst nichts weiter vorliegt, dann würde ich auch dazu tendieren Rechtsmittel einzulegen. Die bereits erwähnten Dienstvorschriften können Bundesrecht nicht einschränken. Es ist zwar möglich in Dienstvorschriften die Inanspruchnahme von Sonderrechten genauer zu regeln und das bietet sich auch an. Zum Beispiel ist in vielen Bereichen die Vorschrift "vor roten Ampeln anzuhalten" gängig. Damit hat aber der Arbeitgeber nichts anderes getan als gängige Rechtsprechung allgemeinverständlich zu formulieren und der Einsatzkraft Verhaltenshinweise zu geben. Wenn der Arbeitgeber seiner Einsatzkraft jetzt generell die Inanspruchnahme der Rechte untersagt, die ihm die StVO gibt, dann hat das aber keinerlei Einfluss auf das Bußgeldverfahren!!! Die Stadt kann in einer Dienstvorschrift nicht eine Bundesverordnung außer kraft setzen. Allerdings steht es dem Arbeitgeber frei dieses Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Das könnte bei einer Hauptamtlichen Kraft eine Abmahnung bedeuten, für Ehrenamtliche Kräfte gibt es oft eigene Disziplinarordnungen. Ich hoffe ich konnte den Unterschied zwischen öffentlichem Recht und internen Dienstvorschriften ein wenig beleuchten. Ganz glücklich bin ich mit meinen Ausführungen noch nicht, da hätte ich jetzt schon ein wenig feilen können, aber ich denke was gemeint ist kommt raus. Schönen Abend! | ||||
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