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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Alkohol & Einsatzdienst - war: Rettungsfahrzeug kracht in Streifenwagen: Feuerwehrmann betrunken im Einsatz # | 53 Beiträge | ||
Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 790281 | ||
Datum | 13.06.2014 16:20 MSG-Nr: [ 790281 ] | 11873 x gelesen | ||
Geschrieben von Andreas R. Aber auch nur solange man keine blau-silbernen Passat kaltverformt..... Wir können jetzt wieder in die Tiefen der Juristerei einsteigen: Ja, der §316 StGB bedeutet, daß man ab 0,3 Promille Alkohol im Blut UND bei Anzeichen von Fahrunsicherheit auch eine Straftat vorliegen kann. Womit die sonstige Grenze von 1,1 Promille Alkohol im Blut ab der es sich um eine Straftat handelt eine "Einschränkung" erfährt. Aber es ist kein "Muss", es kann auch mit <1,1 Promille ein Unfall passieren und es war keine Straftat. Beispiel: Man bremst an einer Roten Ampel und es fährt jemand von hinten auf. Keine Straftat im Sinne des §316 StGB. Da ist es schon interessanter, sich mal den §315c genauer zu Gemüte zu führen, dieser regelt nämlich nicht nur "Alkohol im Straßenverkehr" sondern ganz Allgemein "Gefährdung des Straßenverkehrs" und darunter fallen auch geistige und körperliche Mängel wie Übermüdung, Krankheit, Sehprobleme,... mit dem Unterschied, daß diese oft keiner quantitativen Messbarkeit unterliegen wie dies bei Alkoholkonsum bzw. Drogenkonsum im Allgemeinen der Fall ist. Also einfach mal abwarten: Wir wissen nicht wieviel Alkohol der Fahrer getrunken hatte. Wir wissen nicht den exakten Unfallhergang. Lassen wir doch einfach mal die Judikative unterstützt von der Polizei ihren Job machen und warten das Ergebnis ab, anstatt hier aufgrund des Schlagwortes "Alkohol" gleich wieder in eine Hexenjagd zu verfallen. | ||||
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