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Feuerwehrgesetz
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaDas mysteriöse Konto der Heider Feuerwehr110 Beiträge
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg785900
Datum31.03.2014 11:44      MSG-Nr: [ 785900 ]27330 x gelesen

Geschrieben von Rainer K.Kein kommunales Haushaltsrecht und kein Gemeinnützigkeitsrecht erlaubt es, dass Spenden und gemeindliche Zuwendungen gesammelt werden, um davon die "Einsatz- und Übungsgetränke", die Weihnachtsfeier oder auch die "Blaufahrt" mit Partnern zu finanzieren.

Doch. Das Sondervermögen nach §18 FwG Ba-Wü ist genau für diese Fälle da. Es dient nur zum Essen, Trinken und gemeischaftlich verreisen. Es wird gefüllt durch Zuwendungen der Gemeinde, durch Spenden (allerdings dann nicht abzugsfähig, da kein Gemeinnützigkeitszweck), durch "wirtschaftliche Tätigkeit" wie z.B. das Ausrichten von Feuerwehrfesten,....


Geschrieben von Rainer K.Hierfür ist m.E. der konkludente nicht-eingetragene Verein immer noch die einfachste und am wenigsten bürokratische Lösung, wenn die steuerrechtlichen Grenzen eingehalten werden und die Kassenführung ordentlich und transparent erfolgt.

m.E. nein. Ich stehe immer noch auf dem Standpunkt, dass ich nur in die Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung eingetreten bin. Das steht auf allen meinen Urkunden drauf. Und ich würde nicht in einen (nicht eingetragenen) Verein eingetreten sein wollen. Denn das sind zwei komplett verschiedene paar Schuhe (und dazu m.E. vollkommen unnötige Parallelorganisationen).


Geschrieben von Rainer K.Die (Mit-)Finanzierung von Ausstattung gehört ebenfalls nicht in die Kameradschaftskasse. Hierfür braucht man einen gemeinnützigen Förderverein, oder man wickelt zweckgebundene Spenden über den Kommunalhaushalt ab.

Eben. Und letzteres ist in Ba-Wü dann die Ergänzung zum Sondervermögen. Das eine ist zum Feiern, das andere für abzugsfähige Spenden zur Förderung des Brandschutzes.


Geschrieben von Rainer K.Will man größere Summen einnehmen, kommt man immer in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Festveranstaltung, Ferienwohnungsvermietung(!), Konzerte des Musikzuges), dann wird immer eine Steuererklärung fällig - und dafür brauche ich einen ordentlich konstituierten Rechtsträger, z.B. einen e.V. - aber Achtung: Dessen Einnahmen dürfen dann nicht direkt oder indirekt den Mitgliedern zugewendet werden, also auf diesem Weg kann ich keine Finanzmittel für Weihnachtsfeier, Blaufahrt und Co. gewinnen.

Warum nicht? Natürlich kann man mit den so erzielten Erträgen machen, was man will. Denn dieser Verein ist dann ja nicht gemeinnützig und somit unterliegen dessen Erträge keiner Zweckbindung. Und wenn man keinen Verein Gründet hat man - wenn es als Sondervermögen läuft - schlimmstenfalls einen bGA der Gemeinde. Das ist auch nichts besonderes, da jede Gemeinde im Zweifel bereits einen oder mehrere davon hat.


Wie gesagt. Für mich ist die sauberste Lösung eben die Teilung in

1. Sondervermögen der Gemeinde wie in §18 FwG Ba-Wü für alles was mit Festivitäten und Konsum zu tun hat
2. Die Vereinnahmung von Spenden durch die zweckgebundene Zuwendung durch den Spender über den kommunalen Haushalt.

Damit hat man zivilrechtlich, steuerrechtlich und haushaltsrechtlich alles im grünen Bereich.

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau

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