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Feuerwehrgesetz
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Bürgerliches Gesetzbuch
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaDas mysteriöse Konto der Heider Feuerwehr110 Beiträge
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg785270
Datum20.03.2014 16:09      MSG-Nr: [ 785270 ]32738 x gelesen

Geschrieben von Florian O.Das kann Dir sicherlich das Gremium erläutern, das dies für Hamburg in den Paragraphen 7 der Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren festgeschrieben hat.

Ach weißt Du, in vielen Gesetzen ist ganz viel festgeschrieben - das bei nachträglicher Betrachtung nicht immer sinnvoll oder sogar zulässig ist. Immerhin werden die Kassen aber in einer VO des "Landes" aufgeführt. Allerdings kollidieren diese m.E. wieder mit §1 Abs. 1 der selben VO der besagt "Freiwillige Feuerwehren sind Einrichtungen der zuständigen Behörde und unterliegen deren Dienst- und Fachaufsicht. Sie bilden mit der Berufsfeuerwehr die Verwaltungseinheit Feuerwehr." Und da ist dann die Frage, wie diese Einrichtungen der Innebehörde Kassen bilden sollen. Und dann die Frage, ob das Kassen sind, die Nebenkassen der Stadtkasse sind, deren Kassenführung nur "ausgelagert" wurde.

Geschrieben von Florian O.Da diese VO von 2001 ist, gehe ich davon aus, daß die Verfasser beim dem verwendeten Begriff der "Kasse" nicht an Omas Registrierkasse gedacht haben, sondern damit tatsächlich ein Konto meinten.

Es geht nicht um die physische Ausführung. Sondern um die Frage, ob eine nichtrechtsfähige Einrichtung wie eine Feuerwehr (nicht ein Feuerwehrverein) überhaupt eine Kasse qua Fw-Gesetz führen kann. Denn wer ist diese "Feuerwehr".


Geschrieben von Florian O. Auf dieses wird schließlich jährlich die Aufwandsentschädigung durch die Stadt überwiesen. Barauszahlung ist nämlich nicht möglich.


Aber eine Überweisung durch die Stadtkasse direkt z.B. auf Basis eines zugelieferten Datensatzes (z.B. als Excel-Datei) mit den privaten Bankverbindungen der FM.


Deshalb: Hier kollidieren Feuerwehrgesetz, Kommunalrecht in Form der GemO o.ä. sowie das BGB. Jedenfalls dann, wenn man nicht sauber arbeitet. m.E. gibt es nur zwei saubere Möglichkeiten.

1. Ein Sondervermögen wie in §18 FwG Ba-Wü als echte Nebenkasse der Gemeinde festgelegt, die auch deren Verantwortung mittelbar unterliegt.
2. Ein Feuerwehrverein e.V., der dann aber nichts mit der Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung zu tun hat und damit auch kein Kassier o.ä. nach FwG erforderlich ist, da alleine das BGB greift.

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau

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