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Notarzteinsatzfahrzeug
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Straßenverkehrsordnung
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Notarztwagen
RTW der zusätzlich mit einem Notarzt besetzt ist.
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RubrikRettungsdienst zurück
Thema NEF mit Sonderrechten hinter RTW zum KRH   140 Beiträge
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW773168
Datum18.09.2013 19:13      MSG-Nr: [ 773168 ]89261 x gelesen
Infos:
  • 23.04.07 Blaulicht-Erlass NRW
  • 23.04.07 § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
  • 23.04.07 § 35 Sonderrechte

  • Geschrieben von Peter L.Nur sieht es eben der heute schon mal erwähnte Prof. Müller eben nicht so eindeutig um es mit dem einen Wort "Unsinn" abzutun.

    Eben wegen der Diskussion mit ihm haben wir den Text ja geschrieben, mir wäre nicht bekannt, dass es NACH der Veröffentlichung desselben nochmal mit ihm Diskussionen darüber dazu gegeben hat.

    Hast DU unseren Text schon gelesen?

    Hier nochmal die Kurzfassung in der Hoffnung, dass das nicht mit den Juristen des Verlags ggf. noch Ärger gibt... ;-)


    Die Sonder- und Wegerechte von Notarzteinsatzfahrzeugen im Straßenverkehr zur Veröffentlichung in der rettungsdienstlichen bzw. feuerwehrspezifischen Fachliteratur

    von Branddirektor Ulrich Cimolino, Dipl.-Ing. Sicherheitstechnik, und Rechtsreferendar Roman Dickmann, Europajurist (Univ. Würzburg)

    [Fotos zur Untermalung von NEF, RTW usw. können ggf. noch weitere ergänzt werden.]


    In der Ausbildung stellt das Thema Sonder- und Wegerechte im Rettungsdienst einen Dauerbrenner dar. Die Meinungsfronten haben sich in der Frage der Zulässigkeit von Sondersignalfahrten in bestimmten Situationen verhärtet. Dieser Beitrag will als Kurzfassung einer ausführlicheren juristischen Abhandlung (CIMOLINO/DICKMANN, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 3/2008, S. 118 ff) mit einer Rückbesinnung auf die historischen Wurzeln der gesetzlichen Grundlage aufzeigen, dass für die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten ein weitergehender Spielraum besteht, als man nach der Lektüre einschlägiger Fachliteratur annehmen könnte.


    1. Problemaufriss und rechtliche Ausgangslage

    Die maßgeblichen Vorschriften im Gesetz finden sich an unterschiedlichen Standorten. § 35 StVO ist am Ende der allgemeinen Vorschriften, § 38 StVO im Abschnitt Zeichen und Verkehrseinrichtungen platziert worden. Dies lässt sich mit dem unterschiedlichen Regelungsgehalt erklären. § 35 StVO statuiert Sonderrechte und erlaubt dem Fahrer die Übertretung der Verkehrsregeln, wenn dies zum Schutz bestimmter Rechtsgüter notwendig ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Letzteren werden allein durch § 38 StVO Pflichten auferlegt, da sie einem sich mit eingeschaltetem blauem Blinklicht und Horn nähernden Wegerechtsfahrer freie Bahn schaffen müssen. In der Ausbildung werden die Paragraphen als ungleiche Geschwister abgehandelt. In der täglichen Praxis des Rettungsdienstes fallen die Privilegien aus beiden Vorschriften meistens zusammen. Die meisten Einsatzfahrer machen sich daher wenig Gedanken über die Trennung in Sonder- und Wegerechte. Dies wird dadurch gerechtfertigt, dass § 35 Abs. 5a und § 38 Abs. 1 StVO die selben Voraussetzungen aufstellen. Andererseits wird bei Negierung der Unterschiede zwischen Sonder- und Wegerechten der Blick für die Feinheiten in der Auslegung verstellt.

    Für den Rettungsdienst gewährt § 35 Abs. 5a StVO Sonderrechte fahrzeugbezogen. Deshalb müssen für jeden konkreten Fall der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten die Tatbestandsvoraussetzungen für das einzelne Fahrzeug vorliegen. Die Vorschrift spricht von Fahrzeugen des Rettungsdienstes. Nach seiner Aufgabe als Spezialfahrzeug zum Transport des Notarztes und der medizinisch-technischen Ausrüstung für die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen von Notfallpatienten fällt das NEF in diese Kategorie. Nicht die körperliche Anwesenheit des Notarztes macht das NEF zum NEF, sondern allein die Einbindung des Fahrzeugs in den Rettungsdienst.


    Abb. 1/1: NEF und RTW bilden im Rendevous-System eine taktische Einheit. (Foto: Truckenmüller, Düsseldorf)


    NEF der Feuerwehr fallen unter § 35 Abs. 1 StVO. Mit der Einführung des § 35 Abs. 5a StVO im Jahre 1975 sollten die Möglichkeiten insbesondere der privaten Hilfsorganisationen zu Sonder- und Wegerechtsfahrten festgeschrieben, nicht aber die Privilegierung der Feuerwehr beschränkt werden. Diese war nämlich schon zuvor in den (notfallmäßigen) Krankentransport eingebunden und durfte sich mit den entsprechenden Fahrzeugen auf die verkehrsrechtlichen Vorrechte berufen. Im Folgenden geht es daher allein um die NEF privater Rettungsdienstanbieter.


    2. Vier kritisch diskutierte Fallkonstellationen

    2.1 Begleitung des mit Sondersignal fahrenden RTW

    Im ersten hier zu behandelnden Fall sind RTW und NEF an der Einsatzstelle. Der Notarzt entschließt sich den Transport in die Klinik an Bord des Rettungswagens zu begleiten. Da der Zustand des Patienten kritisch ist, fährt der RTW mit Sondersignal. Darf der Fahrer des NEF die verkehrsrechtlichen Privilegien ebenfalls in Anspruch nehmen und dem Rettungswagen folgen bzw. ihm vorausfahren?

    Wie zuvor schon ausgeführt, verliert das NEF durch das Aussteigen des Notarztes nicht seinen Status als Fahrzeug des Rettungsdienstes. Es können daher im Fall 1 grundsätzlich Sonder- und Wegerechte geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des §§ 35 Abs. 5a, 38 Abs. 1 StVO vorliegen. Untersucht man in einer Zusammenschau die Ansichten in Fachliteratur und Rechtsprechung, wird deutlich, dass hierfür überwiegend eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer Person gefordert werden. Dies stellt eine Verschärfung der Anforderungen im Vergleich zu § 35 Abs. 1 StVO dar. Im Bereich der hoheitlichen Aufgaben ist man großzügiger. Ein Grund dafür ist nicht ersichtlich. Schaut man in die Gesetzeshistorie, findet dieses Verständnis keine Nahrung. Bis in die 1960er Jahre standen Sonder- und Wegerecht in einer Vorschrift. Zusätzliches Tatbestandsmerkmal zur Inanspruchnahme des Wegerechts war allein das Bemerkbarmachen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern durch besondere Zeichen. Differenzierungen in den Anforderungen für die einzelnen privilegierten Organisationen und Einrichtungen gab es nicht. Die Feuerwehr war in den Krankentransport eingebunden und konnte mit den entsprechenden Wagen auf Sonder- und Wegerechte zurückgreifen.

    Mit der bundesweiten Entwicklung des medizinischen Rettungs- und Notarztwesens moderner Prägung und der verstärkten Einbindung der privaten Hilfsorganisationen seit Mitte der 1960er Jahre erkannte der Gesetzgeber die Notwendigkeit, straßenverkehrsrechtliche Privilegien auch für diese gesetzlich festzuschreiben. Deshalb wurde 1975 § 35 Abs. 5a StVO eingefügt. Da eben nur bestimmte Fahrzeuge der Hilfsorganisationen in den Rettungsdienst eingebunden sind, wurde die Vorschrift fahrzeugbezogen ausformuliert. Durch den neuen Absatz sollte aber die angestrebte Einheitlichkeit der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten nicht zerstört werden. Die historische Auslegung gebietet es daher, auch für die Privilegierung von Rettungsdienstfahrzeugen im konkreten Einzelfall eine abstrakte Gefahr für die Schutzgüter des § 35 Abs. 5a StVO ausreichen zu lassen. Gestützt wird diese Auslegung von der Änderung des § 35 Abs. 5a StVO aus dem Jahre 1988, mit der die schwere gesundheitliche Schädigung in den Wortlaut aufgenommen wurde, um z. B. den Transport von Blutkonserven mit Sonder- und Wegerechten zu ermöglichen. Fehlen in einer Blutbank Infusionsbeutel mit einer bestimmten Blutgruppe, besteht für den nächsten Notfallpatienten, der einer entsprechenden Transfusion bedarf, eine Gesundheits- oder Lebensgefahr. Da ein konkreter Blutempfänger vor Antritt des Transports noch nicht feststeht, handelt es sich zum maßgeblichen Zeitpunkt um eine abstrakte Gefahr.

    Im Fall 1 droht, wenn das NEF nicht mit Sondersignal fahren darf, die Separation einer taktischen Einheit. RTW und NEF haben bei Notarztindikation einen gemeinsamen Auftrag, dem sie nur mit vereinten technischen und personellen Mitteln nachkommen können. Da NEF rare Rettungsmittel sind, gebietet es die Effektivität des Rettungsdienstes als staatlicher Einrichtung, die Einsatzbereitschaft des NEF schnellstmöglich wiederherzustellen. Ist die Strecke zum Krankenhaus nicht weit und die Verkehrslage ruhig, mag das ohne blaues Blinklicht und Horn fahrende NEF zeitlich kurz nach dem RTW am Zielort eintreffen. Dies ist bei der oft angespannten Verkehrsituation auf Deutschlands Straßen, egal, ob auf dem Land oder in der Stadt, eher die Ausnahme als die Regel. Steht das ohne Sondersignal fahrende NEF beispielsweise im Stau und braucht der Notarzt im RTW Material vom NEF, droht eine erhebliche Behandlungsverzögerung, bis der Fahrer den momentanen Standort des RTW angefahren hat. Am Krankenhaus schließlich ist der Notarzt nach der Übergabe des Patienten bis zum Eintreffen seines Transportmittels nicht einsatzbereit. Damit besteht für den nächsten Patienten eines Einsatzes mit Notarztindikation die abstrakte Gefahr, durch eine verzögerte Behandlung größere und vermeidbare Gesundheits- oder Lebensgefahr hinnehmen zu müssen. In einem Erst-recht-Schluss zum Transport von Blutkonserven muss im Fall 1 die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten zulässig sein.

    Abb. 2.1/1: Besondere Probleme aufgrund langer Anfahrten zu den immer seltener Notfallkrankenhäusern ergeben sich in ländlichen Gebieten. (Grafik/Abb. o.ä. z.B. NEF auf dem Land, Landkartenausschnitt Flächenkreis mit verbleibenden Notfallkrankenhäusern usw. nach Auswahl Verlag bzw. Redaktion)

    Organisatorische Gegenargumente werden rechtlichen Vorgaben und dem praktisch Machbaren nicht gerecht. Das Umladen von Ausrüstung vom NEF in den RTW ist aus Gründen der Unfallprävention und der räumlichen Gegebenheiten im RTW nicht angezeigt. Das Vorhalten von mehr Notärzten und NEF würden dem Gesundheitssystem in seiner finanziell angespannten Lage nicht tragbare Mehrbelastungen aufbürden und die Pflicht des Staates zur Sparsamkeit und Effizienz verletzen. Der Vorhalt, der Notarzt könne ja mit dem RTW am Krankenhaus als NAW ausrücken, hebt den Vorteil der Flexibilität des Rendezvous-Systems, für den sich ein Rettungsdienstträger bewusst entschieden hat, gerade wieder auf.

    Abb. 2.1/2: Ausrüstungen von RTW und NEF mit medizinischen Geräten können müssen aber nicht kompatibel sein. Dies ist v. a. bei unterschiedlichen Trägern häufig ein Problem. (Foto: ???)

    Der Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten im Fall 1 stehen grundsätzlich auch keine untergesetzlichen Regelungen entgegen. Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder zu StVO sowie sonstiges Landesrecht samt ministerialer Erlasse verbieten in keinem Bundesland die Wahrnehmung der Privilegien in der geschilderten Konstellation. Im Innenverhältnis zwischen den Fahrern der Einsatzfahrzeuge und dem Träger des Rettungsdienstes wäre jedoch eine Untersagung per Dienstanweisung möglich.


    2.2 Abholen des Notarztes durch das NEF

    Im zweiten problematischen Fall befindet sich das NEF mit dem Fahrer auf der Wache, während sich der Notarzt zur Abgabe wichtiger Unterlagen gerade im 1,5 Kilometer Fahrstrecke entfernten Krankenhaus aufhält. Darf das NEF nach einer Alarmierung durch die Leistelle zum Abholen des Mediziners Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen?

    Dies ist mit der Begründung zu bejahen, dass andernfalls die Glieder der Rettungskette künstlich separiert würden. Mit der Alarmierung beginnt der Einsatz. Ab diesem Zeitpunkt ist alles darauf gerichtet, dem Notfallpatienten schnellstmöglich notärztliche Hilfe zukommen zu lassen. Dazu muss auch das Abholen des Notarztes gezählt werden.


    2.3 NEF nach Verbrauch von Materialien nicht mehr einsatzbereit

    Im Fall 3 hat die NEF-Besatzung in einem Einsatz wesentliche Materialien und Medikamente aus seinem Bestand verbraucht und ist folglich nicht mehr einsatzbereit. Darf das NEF auf die verkehrsrechtlichen Privilegien zurückgreifen, um die Wache anzufahren und seine Bestände aufzufüllen?

    Bei der Beantwortung der Frage sind zwei Konstellationen zu unterscheiden. Ist schon ein Folgeeinsatz durch die Leitstelle gemeldet, darf mit Sondersignal gefahren werden. Fehlt es an einer solchen Meldung, kommt es auf die Lageeinschätzung der Leitstelle an. Ist die notärztliche Abdeckung in einem bestimmten Bereich des rettungsdienstlichen Einsatzgebiets nicht mehr gesichert, kann hier die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des NEF Abhilfe schaffen. Bis dahin besteht zumindest eine abstrakte Gesundheitsgefahr für den nächsten potentiellen Notfallpatienten. Dies reicht nach der vorausgegangenen Argumentation für die Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten.


    2.4 NEF als Kurierfahrzeug

    Im vierten und letzten Fall soll der Fahrer des NEF eingesetzt werden, um für einen Patienten in kritischem Zustand dringend benötigte Medikamente bzw. Blutkonserven abzuholen und an den Ort des Geschehens zu bringen. Mit Blick auf die Änderung des § 35 Abs. 5a StVO von 1988, die gerade Kurierfahrten mit Blutkonserven unter Sondersignal ermöglichen sollte, ist die Inanspruchnahme der verkehrsrechtlichen Privilegien zulässig. Auf Grund der Knappheit an NEF wird von der Verwendungsmöglichkeit als Kurierfahrzeug wohl nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden.


    3. Fazit

    Wie in den vorausgegangenen Ausführungen dargelegt, hat sich in der Fachliteratur über die Jahre die Tendenz eingeschlichen, die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten durch den Rettungsdienst gegenüber den in § 35 Abs. 1 StVO genannten Organisationen zu erschweren, in dem man für Rettungsdienstfahrzeuge als Einsatzgrund die Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Patienten fordert. Diese Ansicht ist insbesondere nach der historischen Auslegung und der dem Sinn und Zweck nach nicht haltbar. Hinter dem hier angefochtenen Verständnis steht wohl zweierlei.

    Erstens tut man sich in Deutschland schwer damit, Privaten quasi-hoheitliche Eingriffsrechte einzuräumen. Das Wegerecht zwingt andere Verkehrsteilnehmer, mit Sondersignal fahrenden Einsatzwagen freie Bahn zu schaffen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um ein NEF der Feuerwehr oder einer privaten Hilfsorganisation handelt. Hier mit zweierlei Maß zu messen, kann bei gleicher Aufgabe nicht der Sache dienen. Und doch ist ein Ressentiment gegenüber den Privaten zu spüren. Der Gesetzgeber konnte sich in der StVO nicht dazu durchringen, die Rettung von Menschen aus medizinischen Notfällen direkt als Schutz der öffentlichen Sicherheit und hoheitliches Handeln zu klassifizieren. Nur so konnte überhaupt die oben angegriffene Auslegung entstehen. Die Vorbehalte gegenüber den Privaten bestehen jedoch in einem funktionierenden, weltweit geachteten und qualitativ hochwertigen System wie der deutschen Notfallrettung, die nie ohne private Initiative entstanden wäre und fortbestehen könnte, grundlos.

    Zweitens ist das abgelehnte Verständnis der §§ 35, 38 StVO auf einen falsch verstandenen Präventionsgedanken zurückzuführen. Mehr Einsätze im Rettungsdienst als z. B. im klassischen Feuerwehrbereich bedeuten auch erhöhte Unfallgefahren und zahlen. Dem kann man nicht durch schärfere, einseitige Restriktionen für bestimmte Privilegierte bei der Zulässigkeit von Sondersignalfahrten Herr werden. Bei Sondersignalfahrten entstehen Unfallgefahren, egal, ob hinter dem Steuer des Einsatzfahrzeugs ein Beamter oder der Arbeitnehmer eines privaten Rettungsdienstes sitzt. Vom Statusverhältnis des Einsatzfahrers unabhängig können Risiken allein durch seine Schulung, effektive Signal- und Warneinrichtungen und die Aufklärung der übrigen Verkehrsteilnehmer minimiert werden.

    Alljährliche Fahrsicherheitstrainings, die auf die Besonderheiten der Sonderrechtsfahrten abgestimmt sind, zeigen eine wesentlich bessere Wirkung als die bloße theoretisch-trockene Belehrung. Daneben bieten sich Simulatoren für LKW und PKW an, die aus der Luft- und Raumfahrtbranche stammen. Ein jeder Rettungsdienstträger und eine jede Feuerwehr sollten einmal gegenrechnen, ob sich nicht, ggf. in einem Gemeinschaftsprojekt, die Anschaffung eines Simulators lohnt, wenn dadurch die Unfallzahlen um nur 20% gesenkt werden.

    Eine realitätsnahe, kontinuierliche Schulung verstärkt weiter das Bewusstsein der Einsatzfahrer für die besonderen Risiken unter Sondersignal. Flankiert werden sollte dies durch eindeutige und verständliche Dienstanweisungen für die gängigsten Einsatzsituationen, die den Einsatzfahrern etwas Rechtssicherheit zurückgeben würden. Vielleicht wird sich dann auf dem Fahrersitz noch häufiger die Frage gestellt, ob z. B. die Klinik auch ohne die Inanspruchnahme verkehrsrechtlicher Privilegien zeitnah erreicht werden kann und bewusst auf blaues Blinklicht und Horn verzichtet wird. Eine Mischung aus Vorsicht, Rücksicht und fahrerischem Können würde dem Zweck von Sonder- und Wegerechten, die Einsatzstelle schnellstmöglich ohne Gefährdung Dritter zu erreichen, am ehesten dienen. Dabei verdienen die Einsatzfahrer bei entsprechender kontinuierlicher Schulung einen Vertrauensvorschuss, den sie jeden Tag durch ihr Verhalten neu rechtfertigen müssen.

    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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