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Gruppe „Anforderungen an das Netz“ , Arbeitsgruppe, die Kriterien zur Leistungsfähigkeit des Digitalfunknetzes erarbeitet hat:

GAN 0 := flächendeckende Erreichbarkeit des Netzes mit MRTs (im Freien), diesen Standard soll das Netzt in ganz D haben
GAN 1 := flächendeckende Erreichbarkeit des Netzes mit HRTs, Antenne in Kopfhöhe im Freien
GAN 2 := flächendeckende Erreichbarkeit des Netzes mit HRTs, Antenne in Hüfthöhe im Freien
GAN 3 := flächendeckende Erreichbarkeit des Netzes mit HRTs, Antenne in Kopfhöhe in Gebäuden
GAN 4 := flächendeckende Erreichbarkeit des Netzes mit HRTs, Antenne in Hüfthöhe in Gebäuden (benötigt für Pager (digitale Alarmierung))
Handheld Radio Terminal, Bezeichnung für ein Handfunkgerät im Digitalfunk
RubrikKommunikationstechnik zurück
ThemaGAN-Papier 2002 und Umsetzung in GAN-Kategorien aktuell6 Beiträge
AutorWern8er 8G., Blankenburg (Harz) / Sachsen-Anhalt772502
Datum10.09.2013 16:50      MSG-Nr: [ 772502 ]3588 x gelesen

Hallo,

im Zuge von Standortdiskussionen habe ich mich nach längerer Zeit wieder mit dem GAN-Papier (also dem Abschlussbericht der Expertengruppe aus Bund und Ländern Gruppe Anforderungen an das Netz (GAN) )der damaligen ZED aus dem Jahre 2002 und den heutigen GAN-Kategorien beschäftigt.

Dabei kamen mir folgende Fragen:


1. Welche rechtliche Relevanz hat dieser Abschlussbericht/dieses GAN-Papier erhalten bzw. gehabt, um die späteren Projektorganisationen des Bundes (BDBOS/AS Bund) bzw. der Länder (Projektgruppen/AS) an die darin getroffenen Festlegungen/Empfehlungen zu binden? Gab es zu diesem Abschlussbericht Protokollerklärungen o.ä. Verwaltungsakte der Ministerien oder Regierungen (ähnlich der länderseitigen Einführungsrichtlinien für die Feuerwehrdienstvorschriften z.B.) mit dem dieser Bericht dann für den Aufbau des Digitalfunknetzes rechtverbindlich bzw. durch die BL anerkannt/eingeführt wurde oder wurde dieses Papier allein durch die Teilnahme von Experten aus allen Ländern und der ZED und der FMK verbindlich?


2. Im Abschnitt II (Leistungsmerkmale eines Mindeststandards und hier in der Ziffer 1.1.2 wird von dieser Expertengruppe gefordert/empfohlen/festgeschrieben (?), dass
b) In einem ersten Schrittfolgender Mindeststandard verwirklicht wird:
-flächendeckende Funkversorgung der Siedlungs- und Verkehrsflächen [Gebäude- und Freiflächen, Betriebsflächen, Erholungsfläche, Friedhofsfläche, Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze)]für Handfunkgeräte außerhalb von Gebäuden (Anm.: wäre also die heutige GAN-Kategorie 1)
-in den übrigen Gebieten [Landwirtschaftsfläche (einschließlich Moor, Heide), Waldflächen, Wasserflächen, Abbauland, Flächen anderer Nutzung] flächendeckende Funkversorgung für Fahrzeugfunkgeräte
(Anm.: entspräche also der heutigen GAN-Kategorie 0 )

Soweit ist auch zu diesem Punkt Klarheit.


3. Wenn ich jetzt jedoch die Definition der GAN-Kategorien z.B. meines Bundeslandes betrachte, muss ich dort lesen:

- Kategorie 0 = Fahrzeugfunkversorgung;

- Kategorie 1 = Handfunkversorgung in Siedlungs- und eingeschlossenen Verkehrsflächen ab 40.000 m² in Kopfhöhe (Hervorhebung von mir).

Dies bedeutet ja in Hinsicht auf die Verkehrsflächen (nach meiner Lesart), dass hier insgeheim die Festlegungen des Ur-GAN-Papiers in großem Umfange abgeschwächt bzw. aufgeweicht wurden, um eben nur noch die Verkehrsflächen in den Siedlungsflächen (ab 40.000 m²) nach GAN 1 versorgen zu müssen und nicht mehr die außerhalb gelegenen Straßen auf dem Lande, die nach Ur-GAN ja definitiv mit HRT abzudecken wären!?

Jetzt erschließt sich vielleicht die Relevanz meiner Eingangs gestellten Frage nach der rechtlichen Verbindlichkeit des o.a. Abschlussberichtes?!


4. Gibt es weitere BL, die die GAN-Papiere derart anders auslegen bzw. interpretieren?

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Werner

"Kleine Taten die man ausführt sind besser als große, über die man nur redet!"

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Geändert von Werner G. [10.09.13 16:52] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar =

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