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Rubrik | Kommunikationstechnik | zurück | ||
Thema | GAN-Papier 2002 und Umsetzung in GAN-Kategorien aktuell | 6 Beiträge | ||
Autor | Wern8er 8G., Blankenburg (Harz) / Sachsen-Anhalt | 772502 | ||
Datum | 10.09.2013 16:50 MSG-Nr: [ 772502 ] | 3588 x gelesen | ||
Hallo, im Zuge von Standortdiskussionen habe ich mich nach längerer Zeit wieder mit dem GAN-Papier (also dem Abschlussbericht der Expertengruppe aus Bund und Ländern Gruppe Anforderungen an das Netz (GAN) )der damaligen ZED aus dem Jahre 2002 und den heutigen GAN-Kategorien beschäftigt. Dabei kamen mir folgende Fragen: 1. Welche rechtliche Relevanz hat dieser Abschlussbericht/dieses GAN-Papier erhalten bzw. gehabt, um die späteren Projektorganisationen des Bundes (BDBOS/AS Bund) bzw. der Länder (Projektgruppen/AS) an die darin getroffenen Festlegungen/Empfehlungen zu binden? Gab es zu diesem Abschlussbericht Protokollerklärungen o.ä. Verwaltungsakte der Ministerien oder Regierungen (ähnlich der länderseitigen Einführungsrichtlinien für die Feuerwehrdienstvorschriften z.B.) mit dem dieser Bericht dann für den Aufbau des Digitalfunknetzes rechtverbindlich bzw. durch die BL anerkannt/eingeführt wurde oder wurde dieses Papier allein durch die Teilnahme von Experten aus allen Ländern und der ZED und der FMK verbindlich? 2. Im Abschnitt II (Leistungsmerkmale eines Mindeststandards und hier in der Ziffer 1.1.2 wird von dieser Expertengruppe gefordert/empfohlen/festgeschrieben (?), dass b) In einem ersten Schrittfolgender Mindeststandard verwirklicht wird: -flächendeckende Funkversorgung der Siedlungs- und Verkehrsflächen [Gebäude- und Freiflächen, Betriebsflächen, Erholungsfläche, Friedhofsfläche, Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze)]für Handfunkgeräte außerhalb von Gebäuden (Anm.: wäre also die heutige GAN-Kategorie 1) -in den übrigen Gebieten [Landwirtschaftsfläche (einschließlich Moor, Heide), Waldflächen, Wasserflächen, Abbauland, Flächen anderer Nutzung] flächendeckende Funkversorgung für Fahrzeugfunkgeräte (Anm.: entspräche also der heutigen GAN-Kategorie 0 ) Soweit ist auch zu diesem Punkt Klarheit. 3. Wenn ich jetzt jedoch die Definition der GAN-Kategorien z.B. meines Bundeslandes betrachte, muss ich dort lesen: - Kategorie 0 = Fahrzeugfunkversorgung; - Kategorie 1 = Handfunkversorgung in Siedlungs- und eingeschlossenen Verkehrsflächen ab 40.000 m² in Kopfhöhe (Hervorhebung von mir). Dies bedeutet ja in Hinsicht auf die Verkehrsflächen (nach meiner Lesart), dass hier insgeheim die Festlegungen des Ur-GAN-Papiers in großem Umfange abgeschwächt bzw. aufgeweicht wurden, um eben nur noch die Verkehrsflächen in den Siedlungsflächen (ab 40.000 m²) nach GAN 1 versorgen zu müssen und nicht mehr die außerhalb gelegenen Straßen auf dem Lande, die nach Ur-GAN ja definitiv mit HRT abzudecken wären!? Jetzt erschließt sich vielleicht die Relevanz meiner Eingangs gestellten Frage nach der rechtlichen Verbindlichkeit des o.a. Abschlussberichtes?! 4. Gibt es weitere BL, die die GAN-Papiere derart anders auslegen bzw. interpretieren? Mit kameradschaftlichen Grüßen Werner "Kleine Taten die man ausführt sind besser als große, über die man nur redet!" Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Werner G. [10.09.13 16:52] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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