News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | AED zum Eigenschutz in der FF | 19 Beiträge | ||
Autor | Flor8ian8 M.8, Ingolstadt / Bayern | 748019 | ||
Datum | 19.12.2012 12:18 MSG-Nr: [ 748019 ] | 5946 x gelesen | ||
Infos: | ||||
Hallo, grundsätzlich gilt hier die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). In § 1 Abs. 2 MPBetreibV ist der Anwendungsbereich geregelt: ... (2) Diese Verordnung gilt nicht für Medizinprodukte, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt sind. ... Hierunter fallen auch die Feuerwehren und Hilfsorganisationen! Wir sind nicht davon ausgenommen. In § 2 MPBetreibV sind die allgemeinen Anforderungen gelistet: ... (2) Medizinprodukte dürfen nur von Personen errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. ... Heißt also, dass der Anwender vor einer Benutzung eingewiesen werden muss und gleichzeitig auch für die Zukunft über das entsprechende Wissen verfügen muss, wie das Medizinprodukt zu betreiben ist. Gleichzeitig ist aber auch der Betreiber, in diesem Fall die Feuerwehr, in der Pflicht: ... (4) Der Betreiber darf nur Personen mit dem Errichten und Anwenden von Medizinprodukten beauftragen, die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. § 5 MPBetrV (1) Der Betreiber darf ein in der Anlage 1 aufgeführtes Medizinprodukt null(darunter fallen die AED´s) nur betreiben, wenn zuvor der Hersteller oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit dem Hersteller handelt, 1. dieses Medizinprodukt am Betriebsort einer Funktionsprüfung unterzogen hat und 2. die vom Betreiber beauftragte Person anhand der Gebrauchsanweisung sowie beigefügter sicherheitsbezogener Informationen und Instandhaltungshinweise in die sachgerechte Handhabung, Anwendung und den Betrieb des Medizinproduktes sowie in die zulässige Verbindung mit anderen Medizinprodukten, Gegenständen und Zubehör eingewiesen hat. Die vom Hersteller unterwiesenen Personen dürfen im Anschluss die Endanwender einweisen. Die Sicherheitstechnischen Kontrollen richten sich nach § 6 MPBetrV: Soweit der Hersteller für die in der Anlage 1 aufgeführten Medizinprodukte keine sicherheitstechnischen Kontrollen vorgeschrieben ... hat, hat der Betreiber sicherheitstechnische Kontrollen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ... durchführen zu lassen, ... Die Kontrollen nach Satz 2 sind jedoch spätestens alle zwei Jahre durchzuführen. Und jetzt komm ich zum Schluss: Nach § 7 MPBetrV ist ein Medizinproduktebuch zu führen. Das wird in der Regel bei der Auslieferung mitgeliefert. Gleichzeitig ist der AED auch nach § 8 MPBetrV in einem Bestandsverzeichnis zu führen. § 9 Aufbewahrung der Gebrauchsanweisungen und der Medizinproduktebücher (1) Die Gebrauchsanweisungen und die dem Medizinprodukt beigefügten Hinweise sind so aufzubewahren, dass die für die Anwendung des Medizinproduktes erforderlichen Angaben dem Anwender jederzeit zugänglich sind. (2) Das Medizinproduktebuch ist so aufzubewahren, dass die Angaben dem Anwender während der Arbeitszeit zugänglich sind. Nach der Außerbetriebnahme des Medizinproduktes ist das Medizinproduktebuch noch fünf Jahre aufzubewahren. Es geht hier nicht darum, irgendwelche Hürden o.ä. zu schaffen. Wir brauchen einfach funktionierende Geräte. Aggregate, Gurte, Schläuche usw. prüfen wir doch auch regelmäßíg? Bei Spreizer, Schere und Co möchten wir doch auch wissen, dass der Feuerwehrmann das Material beherrscht, oder? Viele Grüße Florian
Geändert von Florian M. [19.12.12 12:21] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|