1. Bereitstellungsraum (nach DIN 13050 und FwDV 100)
2. Bezirksregierung
3. Brandrat /-rätin
4. Brandreferendar /-in
Geschrieben von Linus D.Warum wird das dann abgerechnet?
Ja, laut Sächs.BRKG vom 22.08.2012:
§ 69
Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr
(1) Die Einsätze der Gemeindefeuerwehr zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe
sind unentgeltlich, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen,
ist verpflichtet
1. der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt hat,
2. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges,
Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist.
und:
(3) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass zum Ersatz der Kosten, die durch
einen Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, über Absatz 2
hinaus auch verpflichtet ist:
1. derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 4
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das
zuletzt durch Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl.
S. 130, 141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten
Personen,
2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder
derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.
3. derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.
BR Jens
Ich gebe hier ausschließlich meine persönliche Meinung wieder.
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