Ich sage mal so: Der Arbeitgeber bzw. die Verwaltung kann in diesem Fall eh nicht nur einfach stupide auf die Uhr schauen, sondern muss sich mit den unterschiedlichen Varianten, die diese Vorschrift bietet, auseinandersetzen und die richtige für den einzelnen Einsatzfall heraussuchen. Wenn dann das Hirn eh schon mal im Betriebsmodus ist, läuft das in der Praxis in den meisten Fällen vermutlich dann auch so, dass man z.B. schaut, ob die Einsatzkraft außerhalb der Kernarbeitszeit vom Arbeitsplatz wegalarmiert wurde, oder ob er noch gar nicht begonnen hatte zu arbeiten. Falls letzteres zutrifft, schaut man sich die Arbeitszeiten der Einsatzkraft an den anderen bzw. vergleichbaren Tagen an. Kann man dann annehmen, dass er arbeiten gewesen wäre, wenn er nicht den Einsatz gehabt hätte? Prima, dann könnte man das auch in seine Überlegungen einfließen lassen. Das Teilthema "Arbeitszeit" lässt sich so schon ziemlich stark mit dem reinen GMV bearbeiten, bis das eigentlich gar kein Gesetz mehr nötig ist.
Und beim Teilaspekt "Lohnausfall" gilt eigentlich das gleiche. Nicht zuletzt auch deswegen, weil eine 100%ige, detailgetreue Auslegung und Prüfung dieser Vorgabe des § 13 Abs. 3 Satz 2 LBKG beim Arbeitgeber und in der Verwaltung dann ganz flott einen Aufwand verursacht, der in den meisten Fällen zum dann je nach Sichtweise fließenden oder eingesparten Lohnausfall gar kein Verhältnis mehr hat. Einen "Arbeitgebernebenkostenausfallersatz" gibt es ja nicht.
Deshalb wird diese Regelung in der Praxis nicht so heiß gegessen, wie sie gekocht wurde. Mir ist aus der Praxis jedenfalls noch kein Fall bekannt, wo diese Regelung Probleme bereitet hätte. Wobei man dazu sagen muss, die meisten entsprechenden Gleitzeitarbeitsverhältnisse dürften derzeit (noch ?) dem ö.D. zuzurechnen sein, und da reduziert sich die "Problematik" ja rein auf die Arbeitszeit, da ein Lohnausfall hier nach § 13 Abs. 2 ausgeschlossen ist.
Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich.
Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so.
(Dieter Nuhr)
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