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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBeurlaubung vom Feuerwehr-Dienst? [Sachsen]14 Beiträge
AutorAlex8and8er 8H., Leipzig / Sachsen738460
Datum14.09.2012 23:10      MSG-Nr: [ 738460 ]4829 x gelesen

Geschrieben von Jürgen M. aha - da hat sich jemand im Vorfeld Gedanken gemacht.

Oder aus der Erfahrung gelernt...

Geschrieben von Jürgen M. Auf welcher Rechtsgrundlage handelt da dann der Bürgermeister?


Ich möchte mal meinen auf Grundlage des SächsBRKG:

§ 3 Nr. 1
"Aufgabenträger
1. sind die Gemeinden für den örtlichen Brandschutz,..."

in Verbindung mit § 4 Abs. 2
"Örtliche Brandschutzbehörden sind die Gemeinden...",

§ 6 Abs. 1
"Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich zuständig für die
1. Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und den Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen
entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr..."

Das sollte den Bürgermeister für Einstellungen und Entlassungen ermächtigen.

Nun stellt sich die Frage, wen er einstellen darf und wie er die Leute wieder los wird.

Hier hilft § 18
"(2) In den aktiven Feuerwehrdienst können nur Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes entsprechen und die charakterliche Eignung besitzen. ... Ist die Eignung nicht mehr gegeben, ist der Angehörige aus dem aktiven Dienst zu entlassen.

(3) Ungeeignet zum Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr sind Personen, die
1. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
2. Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis), unterworfen sind oder
3. unter Betreuung oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind."

Nun stellt sich die Frage, wie er die Beurlaubung/Entlassung argumentiert.

Gruß
Alexander

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 14.09.2012 11:48 Jürg7en 7M., Weinstadt
 14.09.2012 12:35 Alex7and7er 7H., Leipzig
 14.09.2012 13:10 Jürg7en 7M., Weinstadt
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