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Rubrik | Kommunikationstechnik | zurück | ||
Thema | Digitalfunk: Bedienung des Funkgerätes während Fahrt durch Fahrer | 45 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 737226 | ||
Datum | 03.09.2012 17:07 MSG-Nr: [ 737226 ] | 18274 x gelesen | ||
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hallo, Das Problem ist das sich da zur Zeit die "gefestigte Rechtsprechung" erst herausbildet. Das dauert seine Zeit bis nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes die Rechtsprechung sich "eingeschwungen" hat und die Auslegung(en) sich weitgehend sich vereinheitlich hat ( falls das überhaupt geht ;-) Speziell im Falle des Handy-Verbotes gibt es viel Freiraum für die Interpretation. Wie ist z.B. das "Nutzen" definiert? Zurück zu Ausgangsthema in Bezug auf den Digitalfunk: Wenn das Kriterium "Verbindung zum Telefonnetz" sich wirklich in Zukunft als ein rechtliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Funkgeräten und Handys herauskristalisiert dürfte das im Falle eines Falles auch rechtliche Auswirkungen auf die Nutzung des BOS-Digitalfunks durch den Fahrer während der Fahrt haben. Wie und in welcher Art und Weise wird sich dann (leider) durch das eine oder andere Urteil herauskristallisieren. Dabei wird dann der betroffene Fahrer "Rechtsgeschichte" schreiben. Eine solche Entwicklung kann man in vielen Rechtsgebieten die z.B. durch die technische Entwicklung rechtlich geregelt werden müssen erkennen. Beim Überfahren einer roten Ampel ist die Sachlage ja klar. Falls gestritten wird gibt es unzählige Urteile von Gerichte in den verschiedenen Instanzen. Meist sind die Varianten sogar von höchster Instanz geklärt und geben damit den unteren Gerichten die Marschrichtung vor. In der juristischen Literatur ist das Thema auch schon mehr oder weniger erschöpfend behandelt worden. Beim Umgang mit dem Handy sind wir noch nicht soweit. Dazu kommt das da die technische Entwicklung rasant fortschreitet und die Rechtsprechung da zwangsweise hinterherhängt. Im Zweifel muss der betroffene Fahrer die Sache grundsätzlich bis zur höchsten Instanz durchfechten. Es sei den der Gesetzgeber verbessert die Qualität seiner Gesetzgebung und schreibt in die entsprechenden Paragraphen deutlich rein wie rechtliche gesehen sich das Handy von anderen Funkgeräten unterscheidet. Damit gibt es dann weniger Interpretationsspielraum und die Gerichte bzw. die Polzei tut sich da leichter mit der Umsetzung des entsprechenden Gesetzes. Ich hoffe meine Ausführungen beschreiben die Sachlage richtig. Ansonsten bitte ich unsere juristisch beschlagenen User mich gerne zu korrigieren. MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | ||||
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