Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Fahrtkostenersatz nach Einsatz? | 18 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 L.8, Dausenau / RLP | 736462 |
Datum | 30.08.2012 09:58 MSG-Nr: [ 736462 ] | 6382 x gelesen |
Feuerwehrmann
Feuerwehrmann
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Wir hatten gestern im Dienst eine Diskussion um eine interessante Fragestellung bzw. Problematik.
Folgende Situation: FM begibt sich morgens zum Einsatz. Warum auch immer hat er kein eigenes Auto und ist somit auf eine Fahrgemeinschaft zu seinem Arbeitsort angewiesen. Der Einsatz dauert länger, die Fahrgemeinschaft ist weg.
Hat der FM Anspruch auf Kostenerstattung ÖPNV/Taxi für die Fahrt zum Arbeitsort?
Das LBKG RLP sagt in §13, Abs. 7:
Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen baren Auslagen. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben anstelle eines Auslagenersatzes nach Satz 1 Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung. Satz 2 gilt für die Heranziehung zu Einsätzen, bei denen aufgrund des § 36 Kostenersatz geleistet worden ist, und für die Heranziehung zu Sicherheitswachen aufgrund des § 33 oder anderer Vorschriften entsprechend; für die Heranziehung zu anderen Einsätzen kann die Gemeinde eine Aufwandsentschädigung gewähren. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und die Höhe der Aufwandsentschädigung, bestimmt die Hauptsatzung.
Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder.
Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
| antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|
| 30.08.2012 09:58 |
|
Mich7ael7 L.7, Dausenau | |