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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Ausschreibung - Streichung von Positionen | 3 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8M., Schongau / Bayern | 728988 | ||
Datum | 27.06.2012 08:30 MSG-Nr: [ 728988 ] | 3298 x gelesen | ||
Hallo, Immer wieder lese ich in den Vertragsbedingungen einer Ausschreibung diesen oder einen ähnlichen Satz: Nicht alle ausgeschriebenen Positionen müssen zur Auftragsvergabe kommen. Der Auftraggeber behält sich eine Streichung einzelner Positionen ohne Begründung vor. Ich bin zwar kein Jurist, kann mir aber schwer vorstellen dass das in dieser Form rechtlich haltbar ist. Was ist zum Beispiel, wenn ein Hersteller nicht anbietet weil er eine Position nicht erfüllen kann, der Auftraggeber dann aber nachträglich genau diese Position streicht? Was ist mit Rabatten oder Fixkosten, die der Anbieter auf Grund der Gesamtsumme berechnet und umlegt, sich dann aber durch Streichungen die Gesamtsumme u.U. erheblich ändert? Die Absicht hinter dieser Klausel ist ja durchaus nachvollziehbar: Man will sich nicht verpflichten, Positionen kaufen zu müssen, die z.B. technisch oder aus Platzgründen nicht möglich sind. Aber wie würde dazu ein juristisch korrekter Satz lauten? Etwa so? Nicht alle ausgeschriebenen Positionen müssen zur Auftragsvergabe kommen. Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Positionen aus technischen oder anderen wichtigen Gründen zu streichen. Die Summe der Streichungen darf dabei maximal 10% des Loswertes betragen. Wie seht ihr das? Grüße, Stefan | ||||
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