Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Versicherungsschutz nach 'Mithören' | 44 Beiträge |
Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 722701 |
Datum | 24.04.2012 15:55 MSG-Nr: [ 722701 ] | 9407 x gelesen |
Feuerwehrmann
Nochmal moin,
m.E. ist das eine Frage der betrieblichen Übung. Bei uns wird jeder mitgenommen, der beim Einsatz im Feuerwehrhaus aufschlägt, ohne dass jemand prüft, wie er von der alarmierung erfahren hat. Solange das im fraglichen Fall nicht anders ist, geht er davon aus, Dienst zu haben, und damit ist die Frage erledigt. Ich muss mal suchen, irgendwo hatte ich mal ein Urteil zu einem Wegeunfall, bei dem der Verunfallte irrtümlich davon ausging, zur Arbeit zu müssen, sich aber im Datum geirrt hatte, und am Schluss sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückweg versichert war, auf dem dann ein Unfall passierte.
Geschrieben von Christian F.Aber deshalb muß das "ich versetze mich selbst in Alarmzustand" nicht generell als reguläre Alarmierung eines FM angenommen werden.
Muss nicht. Wenn es aber so ist, dann ist es so ;) Wenn
Geschrieben von Christian F.Mir ist mindestens ein Fall untergekommen, in der eine Dienstanweisung das explizit untersagt hat.
der Fall ist, stimme ich Dir zu. Aber der Sinngehalt einer solchen Regelung wird mir dann trotzdem nicht klar...
Gruß, otti
"You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa
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| 24.04.2012 08:47 |
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