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Rubrik | Katastrophenschutz | zurück | ||
Thema | Verbleibende Stärke/Möglichkeiten der Bundeswehr | 93 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 691503 | ||
Datum | 06.08.2011 16:59 MSG-Nr: [ 691503 ] | 24393 x gelesen | ||
Geschrieben von Ulrich Cimolino Die Zuständigkeit und die Aufgaben der Bundeswehr sind im Grundgesetz (GG) festgelegt. Grundsätzlich ist die Bundeswehr gem. Artikel 87 a i.V.m Artikel 35 (GG) einsetzbar, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 (GG) sind dies Unglücksfälle oder/und Naturereignisse von besonderer Schwere oder großer Ausdehnung. Schon. Aber das ist wie mit der Amtshilde bei der Feuerwehr für die Polizei. Wir leisten diese mit den Mitteln die wir haben. Wir halten für Amtshilfeaufgaben keine gesonderten Einheiten vor. Und so ist das eigentlich auch bei der BW. Sie hat andere Aufgaben. Wenn dabei als Nebeneffekt mit freien Kapazitäten im Rahmen der Amtshilfe bei besonderen Schadenslagen geholfen werden kann - wunderbar. Wenn die Antwort aber lautet "Sorry, diese Technik, dieses Personal,... haben wir nicht mehr", dann ist das genau so in Ordnung. Wenn irgend jemand der Meinung ist, dass man Einheiten der BW für den KatFall brauchtl, dann soll er sie finanzieren. Aber eben als zusätzliche (finanziellen, technischen und personellen) Kapazitäten über das hinaus, was für den zukünftigen Auftrag benötigt wird. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | ||||
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