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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAuslegung des § 7 (4) BOS-Funkrichtlinie11 Beiträge
AutorFran8k M8., Halberstadt / Sachsen-Anhalt688871
Datum17.07.2011 20:17      MSG-Nr: [ 688871 ]5493 x gelesen

Guten Abend, eine Auslegungsfrage zum Wortlaut des oben genannten Paragrafen ist für mich Anlass, hier in dieser Rubrik zu schreiben und zu fragen:

Darin heisst es: "Sofern ausnahmsweise bestimmten Funktionsträgern gestattet werden soll, ... oder Handsprechfunkanlagen auch außerhalb eines
konkreten Auftrags mitzuführen und zu betreiben, ist dazu eine schriftliche Zustimmung ... erforderlich."

Aufgrund der Beschlagnahme eines Handfunkgerätes bei einem Kollegen (Hintergründe sind hier unbedeutend) fragen wir uns nun, ob man nach dieser Vorschrift ein Handsprechfunkgerät in einem Privat-PKW "...mitführen und betreiben..." muss, um die Pflicht zur Beantragung und Mitführung einer schriftlichen Zustimmung der zuständigen Behörde zu haben, ob also quasi beide Tätigkeiten gleichzeitig erfüllt seien müssen, damit man eine solche "Funkgenehmigung" haben/mitnehmen muss, oder ob auch das alleinige Mitführen im Privatfahrzeug ohne Betreibung dieses Gerätes bereits solch eine Genehmigung erforderlich macht?

Ich danke schon mal für die Hilfe!

Frank



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 17.07.2011 20:17 Fran7k M7., Halberstadt
 17.07.2011 20:42 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
 17.07.2011 20:42 ., Haan / Rhld
 17.07.2011 20:53 Lüde7r P7., Kelkheim
 17.07.2011 21:02 ., Haan / Rhld
 17.07.2011 21:04 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
 17.07.2011 22:55 Lüde7r P7., Kelkheim
 17.07.2011 21:02 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
 18.07.2011 10:43 Fran7k M7., Halberstadt
 18.07.2011 18:59 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
 18.07.2011 19:45 Mich7ael7 E.7, Wiesenthau

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