Mahlzeit!
Geschrieben von Josef MäschleIch empfehle einen Blick in das Brandenburger Brandschutzgesetz und das Brandenburger Polizeigesetz...
(...)
§ 13
Hilfeleistungspflichten
(5) Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen diese nicht behindern. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Einsatzleitung, insbesondere Platzverweise und Sperrungen von Einsatzgebieten, unverzüglich zu befolgen.
(...)
Wenn dem Platzverweis nicht nachgekommen wird, dann lässt der El der Fw, der der nach §9 (1) die Gesamtleitung hat, die Pol das machen:
§ 50
Vollzugshilfe
Geschrieben von Ralf Hauptvogel
Eigentlich hat doch keiner eine Handhabe ihm den Zugang zur Wohnung zu verwehren.
Problem geklärt ;-) ?
Ich hatte den OP so verstanden, dass die Person auch nach dem Abrücken der Fw (eine gewisse Zeit lang) nicht wieder in ihre Wohnung soll. Damit laufen alle Befugnisse der Fw ins Leere: Wenn der Fw-Einsatz beendet ist, kann man auch keine Behinderung des Einsatzes mehr konstruieren und als Fw auch keine Platzverweise mehr aussprechen.
Da gibt es eigentlich noch zwei Möglichkeiten:
Entweder man akzeptiert, dass der Mensch durchaus auch das Recht hat, in freier Entscheidung dumme (und gefährliche) Dinge zu tun. Immerhin darf er auch Rauchen und Alkohol trinken, Motorrad fahren und noch andere Dinge tun, die ich um diese Uhrzeit nicht weiter vertiefen will ;-)
Oder es ist behördliches Eingreifen zum Schutz seiner Person vor sich selbst notwendig, dann ist aber erstmal die örtliche Ordnungsbehörde zuständig (jedenfalls in NRW, vermutlich aber auch in den anderen Bundesländern). Wenn die (wie so oft) nicht greifbar ist und auch die Gemeinde nicht die entsprechenden Aufgaben an bestimmte Führungskräfte der Feuerwehr übergeben hat, dann muss wohl die Polizei in Vertretung tätig werden. Da kommt dann das zum Tragen, was Jürgen R. geschrieben hat.
Gruß,
Henning
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
|