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Technisches Hilfswerk
Niedersachsen
RubrikKatastrophenschutz zurück
ThemaRechte im Wehrersatzdienst10 Beiträge
AutorHein8er 8M., Uplengen / Nds646761
Datum27.09.2010 21:20      MSG-Nr: [ 646761 ]2901 x gelesen

Moin!

Ich habe da vor einiger Zeit etwas recherchiert. - Es ist wohl so, dass es alleine für die Freistellung keine Vorgabe über die im Jahr zu erbringenden Dienststunden gibt. Es muß wohl nur sicher gestellt sein, dass der Helfer regelmäßig/ausreichend am Dienst teilnimmt.

Im THW gibt es hierfür ja die bekannte, im THW-Gesetz auch normierte Zahl von 120 Stunden/Jahr, die von einigen Freistellungsbehörden ebenfalls als interne Regelung genannt wird. Insgesamt habe ich aber sehr stark den Eindruck, dass es hier erhebliche Unterschiede in der Umsetzung gibt.

Grundsätzlich gilt aber, dass der Helfer verpflichtet ist, in der Organisation, in der er freigestellt ist (das geht auch in Ortsfeuerwehren, wird in Nds. auch weitgehend so praktiziert und ist NICHT abhängig davon, ob Gerät des Bundes disloziert ist), am angeordneten Dienst aureichend teilzunehmen. - Was Dienst ist, legt der Dienstplan fest!

Freistellende Behörde ist i.d.R. die untere Katastrophenschutzbehörde (LK oder kreisfreie Stadt), m.E. müsste diese auch Aussagen machen können, über die zu erbringende Dienstleistung im Jahr.

Bis dann

Heiner



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