Tach, Post!
Geschrieben von Lothar Reicheneckerwas steht denn da geschrieben ?
??? Du gibst doch hier die Tips für eine originelle Ausschreibungsgestaltung?
(7) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in den technischen Anforderungen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder
ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.
D.h. die Angaben über Produkt- bzw. Herstellerbezeichnungen in einer Ausschreibung sind keineswegs - wie von dir behauptet - zulässig, sondern dürfen nur in wenigen Ausnahmefällen erfolgen. Die Rechtsprechung (z.B. OLG Stuttgart 5 U 4/06 v. 30.04.2007, OLG München Verg 10/07 v. 17.09.2007, VK Brandenburg 1 VK 41/06 v. 18.01.2007 - die VK Brandenburg ist sogar der Ansicht, dass bei Verstößen gegen das Prinzip der Produktneutralität die Vergabestelle die Ausschreibung aufheben muss).
Geschrieben von Lothar ReicheneckerAlso ich hab nach dem Vergabehandbuch der LFS-Ba-Wü gehandelt.
Wo genau entnimmst du dem Vergabehandbuch der LFS BW, dass Produkt- bzw. Herstellerbezeichnungen in einer Ausschreibung zulässig seien? Das wird da mit keiner Silbe erwähnt.
Geschrieben von Lothar ReicheneckerDie Frage, ob man einzelne oder mehrere oder hypotetisch alle Geräte und Ausführungen mit Herstellerbezeichnungen hinterlegen darf, konnte niemand definitiv und schlüssig bestätigen aber auch nicht verneinen. Der einzige "Tip" war halt, es mit "oder gleichwertig" abzusichern.
Wie gesagt und oben zitiert: Es ist nicht zulässig.
Geschrieben von Lothar ReicheneckerUnd jetzt mal aus der Praxis:
Ich kann doch im neuen Feuerwehrfahrzeug nur wegen der EU-Offenheit keine anderen Funkgeräte, Hohlstrahlrohre, Handlampen, etc. beschaffen.
Wie sieht es mit der einheitlichen Ausbildung, Ersatzteilvorhaltung, Austauschbarkeit, Redundanz aus ?
Ich würde im Zweifel diese wenigen Dinge aus der Ausschreibung herausnehmen und in einer separaten Ausschreibung beschaffen. Dann landet man nämlich im Unterschwellenbereich und da ist das mit VOL/A 2009 seit 10.06.2010 möglich.
Das hat im übrigen nichts mit EU-Offenheit zu tun, die Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung gabs bisher auch im deutschen Vergaberecht.
MkG,
Christi@n
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Fumus ignem
- This is my very own opinion... -
Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit)
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