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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Privatperson zum Fahren eines Einsatzfahrzeugs heranziehen? | 28 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8R., Garnsdorf / Sachsen | 605881 | ||
Datum | 29.01.2010 12:40 MSG-Nr: [ 605881 ] | 10240 x gelesen | ||
Hallo, ist es erlaubt, eine Privatperson zum Fahren eines Löschfahrzeuges heranzuziehen? Anbei nochmal die relevante Gesetzesstelle. Es sollen 2 Fälle gegeben sein: 1. Jemand aus der Nachbarschaft, von dem man 100% weiß das er die nötigen Führerscheinklassen besitzt. 2. Jemand von der Straße der auf nachfrage angibt, die entsprechenden Klassen zu haben. Und was ist, wenn man ein FF Mitglied mit dabei hat, was den entsprechenden Führerschein besitzt, aber noch kein Maschinist ist und auch keine Einweisung auf dem Fahrzeug hat. Der Führerschein wurde ca. 1/2 Jahr vorher gemacht. Wie sieht es dann aus wenn was passiert? Zahlt die Versicherung was? Oder hätte man sich einfach melden müssen das man nicht ausrücken kann. Desweiteren wer hat dann die Verantwortung wenn etwas passiert? Der Gruppenführer, der die Person rangezogen hat, oder der Maschinist der gar keiner ist. Ich gehe davon aus das mit SoSi gefahren wird. § 54 Hilfeleistungspflicht (1) Bei Katastrophen, Bränden oder Unglücksfällen sind natürliche und juristische Personen zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn dies 1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit oder einen Einzelnen, 2. zur Katastrophenbekämpfung oder 3. zur dringlichen vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden erforderlich ist und sie von der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, der Technischen Einsatzleitung oder einer von ihr beauftragten Person dazu herangezogen werden. (2) Zur Hilfeleistung dürfen nur Personen herangezogen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen zur Hilfeleistung nur außerhalb der Gefahrenzone herangezogen werden. Die Hilfeleistung darf nur verweigert werden, wenn sie zu einer erheblichen eigenen Gefährdung oder zur Verletzung anderer wichtiger Pflichten der heranzuziehenden Person führen würde. (3) Bei Waldbränden sind alle in der Nähe befindlichen geeigneten Personen unaufgefordert zur Hilfeleistung verpflichtet. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Besitzer von Werkzeugen, die sich zur Bekämpfung von Waldbränden eignen, haben diese auf Anordnung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde kann bei Gefahr einer größeren Ausdehnung eines Waldbrandes die gesamte arbeitsfähige Bevölkerung durch öffentliche Aufforderung heranziehen. (4) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleitung bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, werden für die Dauer ihrer Hilfe- Leistung im Auftrag der Gemeinde tätig, in deren Gebiet sie Hilfe leisten. MfG (Dies ist meine persönliche Meinung und nicht die meiner FF) | ||||
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