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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Kostenersatz für Reparatur / Ersatzbeschaffung beschädigter Ausrüstung | 2 Beiträge | ||
Autor | Math8ias8 B.8, Mühlberg / Brandenburg | 585579 | ||
Datum | 06.10.2009 14:41 MSG-Nr: [ 585579 ] | 4025 x gelesen | ||
Hallo, ich habe in Gebührensatzungen für Feuerwehreinstätze (Brandenburg) mehrfach solche oder ähnliche Formulierungen gefunden: "Werden bei kostenpflichtigen Einsätzen oder Leistungen nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung Geräte, Ausrüstungsgegenstände, Fahrzeuge oder Einsatzkleidung beschädigt oder über das übliche Maß hinaus verunreinigt, so werden die Kosten für Reparatur, Neubeschaffung oder Reinigung in der tatsächlich angefallenen Höhe zzgl. einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10 % ebenfalls in Rechnung gestellt." Zum Teil wird dies auch für nicht kostenpflichtige Einsätze aufgeführt. Das ist mir in der Form neu, da ich dachte, Beschädigungen von Ausrüstung muss als normales Risiko einkalkuliert und vom Träger des Brandschutzes übernommen werden. Wie ist das bei euch und gibt es hierzu evtl. Grundsatzurteile? MfG Mathias | ||||
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