Hi,
Geschrieben von Philipp SimonZudem sehe ich auch für ein einfaches Dienstvergehen kaum Raum, wenn in einem Strafverfahren ein Freispruch ergangen ist, insbesondere dann, wenn der Urteilsbegründung entnommen werden kann, dass dem Angeklagten die Tat nicht nachgewiesen werden konnte (was ja aufgrund der Informationslage im Bereich des Möglichen zu liegen scheint).
Es ist laut Zeitungsbericht keine sex. Nötigung, die Gewaltanwendung voraussetzt, nachgewiesen. Das "Grapschen" ansich dürfte festgestellt sein, kann nur aufgrund eines Verfahrenshindernisses nicht geahndet werden. Für mich kein Grund, kein einfaches Dienstvergehen in Form des Verstoßes gegen die allgemeine Ordnung anzunehmen. Auch wenn dort der Klaps auf den Hintern "normal" ist, dürfte das Fassen in die Diensthose auch das dortige Verständnis von "allgemeiner Ordnung" übersteigen und die vertrauensvolle Zusammenarbeit erheblich beeinträchtigen.
Geschrieben von Philipp SimonIn einer solchen Situation dann ein einfaches Dienstvergehen auf einer Faktenlage zu gründen, die strafrechtlich nicht mal mehr justitiabel ist halte ich zudem für bedenklich, nicht zuletzt aus systematischen Erwägungen heraus (der Sinn von Verjährungsregelungen ist ja u.a. Rechtsfrieden zu schaffen und den Abschluss von Angelegenheiten zu bewirken) und für einen Schuß, der aus Sicht des Dienstherren durchaus das poential hat nach hinten loszugehen.
§ 20 IV LVO bezieht sich explizit auf die besonders schweren Dienstvergehen, weil sie idR die schwerste Diszimaßnahme, den Ausschluss zur Folge haben. Einfache Dienstvergehen hiervon nicht umfasst und ist m.E. ein Diszi seitens des Dienstherrn einzuleiten. Allerdings gebe ich dir Recht, dass das Ergebnis durchaus ungewiss ist. Hängt aber nicht nur von der Rechtslage ab, sondern noch von vielen anderen Dingen eher menschlicher Natur.
*Sarkasmus an*
Dieser ganze Juristenkram nutzt ja offenbar eh nichts. Der nächsten Frau, die vermutlich irgendwo in diesem Land begrapscht wird kann man einfach nur eine schallende Ohrfeige empfehlen. Ist als Notwehr gerechtfertigt und ansonsten auch eine einfach Körperverletzung, die ebenfalls der dreimonatigen Antragsfrist unterliegt.
*Sarkasmus aus*
Interessant und höchst bedenklich finde ich allerdings auch den Verdacht der Falschaussage, der da offenbar gegen Zeugen im Raume steht. Wenn ich mich richtig erinnere, klang das auch bei dem VU in Wolmirstedt unterschwellig an. Da hat jemand offenbar das Wort "Kameradschaft" mal wieder falsch verstanden...
Gruß
Katja
- Selbstverständlich alles nur meine private Meinung -
"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky
Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!
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