alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

RubrikSonstiges zurück
ThemaNotruf 112 kontra Pseudo-Notruf 19222175 Beiträge
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg579348
Datum30.08.2009 15:46      MSG-Nr: [ 579348 ]166107 x gelesen
Infos:
  • 21.07.09 BaWü: Gemeinsame Hinweise zur Leitstellenstruktur der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr

  • Geschrieben von Manuel SchmidtVerantwortlich für den Rettungsdienst ist doch sogar in BaWü der Landkreis, oder?


    Leider nein...


    "§ 2 Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg

    Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes

    (1) Das Ministerium für Arbeit und Soziales schließt auf Landesebene mit dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz und seiner Bergwacht Württemberg, der Johanniter-Unfall-Hilfe und dem Malteser-Hilfsdienst, ferner mit der Deutschen Rettungsflugwacht, der Bergwacht Schwarzwald und der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft sowie bei Bedarf mit anderen Stellen (Leistungsträger) Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, soweit diese hierzu bereit und in der Lage sind."


    (2) Die Notfallrettung wird von den in Absatz 1 genannten Rettungsdienstorganisationen, mit denen das Ministerium für Arbeit und Soziales Rahmenvereinbarungen geschlossen hat, wahrgenommen. Die Aufgabe der Notfallrettung kann bei Bedarf im Rahmen einer Vereinbarung nach Absatz 1 auch anderen Stellen übertragen werden. Die in Absatz 1 genannten Rettungsdienstorganisationen sollen bei Bedarf auf Bereichsebene Kooperationsvereinbarungen mit anderen Stellen abschließen. Diese werden dadurch Leistungsträger im jeweiligen Rettungsdienstbereich. Der Krankentransport wird von den Leistungsträgern nach Absatz 1 und von privaten Krankentransportunternehmern auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 15 durchgeführt. Die Wahrnehmung der Aufgabe der Hilfeleistung der Feuerwehr in der Wasserrettung auf der Grundlage von § 2 Feuerwehrgesetz bleibt unberührt.

    (3) Soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach Absatz 1 sichergestellt ist, ist die Versorgung Pflichtaufgabe der Landkreise und Stadtkreise. Sie sind in diesem Fall Leistungsträger im Sinne des Absatzes 1 und können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe freiwilliger Hilfsorganisationen bedienen, soweit diese dazu bereit und in der Lage sind.

    (4) Das Ministerium für Arbeit und Soziales stellt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und nach Anhörung der kommunalen Landesverbände fest, welche Landkreise und Stadtkreise, in denen die Durchführung des Rettungsdienstes nach Absatz 1 nicht sichergestellt ist, diese Aufgabe nach Absatz 2 wahrnehmen. Soweit durch die Übertragung der Aufgabe eine Ausgleichspflicht des Landes nach Artikel 71 Abs. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg begründet wird, schließt das Land eine Vereinbarung mit den Landkreisen und Stadtkreisen über einen angemessenen Ausgleich."



    Sprich es wird bereits vorrher gesetzlich festgelegt, wer den RettD durchführt...
    m.E. die schlechteste Lösung von allen...

    Geschrieben von Manuel SchmidtProblematisch wird es da, wo der beauftragte Leistungserbringer seine Leistung nicht ordentlich erbringt und "der Landrat" sein, zumindest bei uns durchaus vorhandenes, Kontroll- und Durchgriffsrecht nicht wahrnimmt.

    Das Problem ist über diverse Vereinsstrukturen oftmals die Verflechtung (oder sollt man sagen Verfilzung) zwischen ehrenamtlicher HiO mit Politik/ Verwaltung und den Leistungserbringern des RettD, die oftmals bis auf das selbe Symbol der HiO am Fahrzeug mit der ehrenamtlichen Untergliederung auf Ortsebene nichts mehr zu tun haben, sondern schlicht ein wirtschaftliches Unternehmen sind. Aber sie surfen auf der Welle der menschenliebenden, gemeinnützigen, dem Nächsten helfenden Organisationen.

    Der weitere Nachteil ist, daß es in Ba-Wü zwei Zuständigkeiten (Innenministerium = Fw + Pol; Sozialministerium für RettD) mit zwei esetzen gibt, was dann bei den der ILtS Diskussion ebenso zum Tragen kommt, wie bei der Frage der Kennzeichnung von Führungs-/ Funktionskreäften an der Einsatzstelle,...
    Wäre das alles aus einem Guß, wäre die Arbeit für alle m.E. da viel leichter.


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

    Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

    << [Master]antworten>>
    flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
    Beitrag weiterempfehlen

     ..

    0.153


    Notruf 112 kontra Pseudo-Notruf 19222 - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt