Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | BMA, Fehlalarm, Mitteilungspflicht der Leitstelle an die Feuerwehr ? | 58 Beiträge |
Autor | Mart8in 8K., Hardheim / Baden- W. | 566786 |
Datum | 28.06.2009 09:42 MSG-Nr: [ 566786 ] | 19555 x gelesen |
Brandmeldeanlage
Feuerwehr
Feuerwehr
Eine BMA löst aus; ggf. betrachten wir 2 Varianten:
a) noch bevor die Leitstelle die Feuerwehr alarmiert
b) nachdem die Leitstelle die Feuerwehr alarmiert hat
erhält die Leitstelle von irgendjemand "der sagt daß er es weiß" (z.B. vom Hausmeister des Objektes) einen Anruf, daß das ein Fehlalarm sei. Daß dies nur die Feuerwehr festellt und sonst keiner ist klar und nicht die Frage.
Die (Rechtliche) Frage ist, MUSS die Leitstelle jede Art von Information, also auch den Anruf eines (unqualifizierten) Anrufers an die Feuerwehr weitergeben, wenngleich auch diese nichts in Ihrem Einsatzablauf ändert.
Zumindest in BW ist nach der Alarmierung der Feuerwehrkdt./Einsatzleiter verantwortlich; anders wie beim Rettungsdienst ist die Lts. der FW gegenüber nicht weisungsbefugt.
Nachdem NUR die Feuerwehr einen Fehl-,Täuschungs-, .. - Alarm feststellt fährt diese auch an, egal was irgendein "Hausmeister" weiß.
Sofern es diese Regelung geben soll (Quelle, Az, ...?) dass der Disponent über solch einen Anruf die FW informiert bzw. informieren muß, stellt sich die Frage was das in der Praxis bringt, außer, daß die "Motivation" der Einsatzkräfte nachläßt.
Der Kern der Frage ist jedoch die (rechtliche) Lage: MUSS die Leitstelle über solch einen "unqualifizierten Hausmeisteranruf" die alarmierte Feuerwehr informieren bzw. macht sich der Disponent / Träger der Leitstelle straffällig, wenn er die Information nicht weitergibt ?!
Danke für die Antworten.
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| 28.06.2009 09:42 |
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Mart7in 7K., Hardheim | |