| Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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| Thema | BGV D 29 (UVV Fahrzeuge) | 40 Beiträge |
| Autor | Nade8em 8S., Fröndenberg / NRW | 552533 |
| Datum | 08.04.2009 14:38 MSG-Nr: [ 552533 ] | 22362 x gelesen |
Dienstanweisung
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
1. Europäische Norm
2. Englisch
Dienstanweisung
Einsatz-Einheit (Kombination aus Betreuungsdienst und Sanitätsdienst)
Auszug aus BGV D29 DA (Durchführungsanweisungen):
"II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Zu § 2 Abs. 1:
Der Begriff „Fahrzeuge“ umfasst unter anderem
— Personenkraftwagen,
— Lastkraftwagen,
— Speziallastkraftwagen (Feuerwehrfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge,
Dumper, Wechselbehälter-Umsetzfahrzeuge),
— Kraftomnibusse,
— Zugmaschinen,
— einspurige Kraftfahrzeuge (Krafträder)
und
— deren Anhängefahrzeuge.
Zum Begriff „Fahrzeug“ siehe auch DIN 70 010 „Systematik der Straßenfahrzeuge;
Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge“.
BGV D29 Fahrzeuge
- 11 -
01.00
Zum Begriff „Feuerwehrfahrzeug“ siehe DIN EN 1846-1 „Feuerwehrfahrzeuge;
Teil 1 „Nomenklatur und Bezeichnung“."
BGV D29 DA
Durchführungsanweisungen
vom 1. Oktober 2000
zur Unfallverhütungsvorschrift
Fahrzeuge
vom 1. Oktober 1990
in der Fassung vom 1. Januar 1997
(Hervorhebungen durch den Verfasser)
http://www.arbeitssicherheit.de/arbeitssicherheit/html/modules/bgvd/bgv_d/d29_da.pdf
Anm.: Ich bin gerade dabei zu prüfen welche Vorschriften (BGV, BGI, BGR usw.) für uns (Sanitätsgruppe EE NRW) zutreffen. Bisher habe ich ca. 25 Dateien heruntergeladen...
Ich kann schon jetzt sagen, das wir Jahre brauchen werden um das ggf. umzusetzen, ganz zu schweigen, wer die kosten für Prüfungen wie oben übernimmt (Wer dafür zuständig ist, ist eigentlich klar. Den bürokratischen Aufwand schätze ich auf ca. drei Monate...). Ich mache damit auch nicht gerade Freunde...
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