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1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
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2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
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1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
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1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
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1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
RubrikBerufsfeuerwehr zurück
ThemaArbeitszeit Urteil1 Beitrag
AutorAndr8eas8 L.8, Sindelfingen / B/W551091
Datum30.03.2009 18:28      MSG-Nr: [ 551091 ]4024 x gelesen

Hallo zusammen,
das hab ich gerade erhalten und denke das es für Euch interessant sein könnte.



ZeitBrief 114
30.03.2009

Berliner Feuerwehrleute erfolgreich

Neun Feuerwehrleute in Berlin mussten seit 2005 teilweise bis zu 55 Wochenstunden arbeiten. Die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wurde damit erheblich überschritten. Erst im Februar 2008 wurde die Arbeitszeitverordnung geändert, so dass unter Berücksichtigung der Bereitschaftsdienste nicht mehr als 48 Stunden Arbeitszeit pro Woche anfallen.

Die Feuerwehrleute klagten vor dem Berliner Verwaltungsgericht - und bekamen in erster Instanz Recht. Sie bekommen bis zu 275 Stunden zusätzliche Freizeit zugesprochen. Die Berufung beim Oberverwaltungsgericht ist allerdings zugelassen worden.

Urteile vom 26.03.2009 - VG 5 A 62.07, VG 5 A 189.07, VG 5 A 330.07, VG 5 A 6.08, VG 5 A 111.08, VG 5 A 145.08, VG 5 A 157.08 und VG 5 A 279.08

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Andreas Leutwein


Wir können nicht alles, aber beim Rettungsdienst sind wir die Profis!
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 30.03.2009 18:28 Andr7eas7 L.7, Sindelfingen

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