Rubrik | Berufsfeuerwehr |
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Thema | Freistellung BL-Übergreifend (war: BF Berlin behindert...) | 31 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 544936 |
Datum | 22.02.2009 18:09 MSG-Nr: [ 544936 ] | 10142 x gelesen |
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
1. Arbeitgeber
2. Aktiengesellschaft
3. Arbeitsgemeinschaft
4. Amtsgericht
5. ...
Landesbauordnung
Landesbauordnung
Feuerwehrgesetz
Feuerwehrgesetz
Geschrieben von Marc DickeyWenn der FA im Bundesland A tätig ist und im Bundesland B arbeitet sehe ich grundsätzlich ein kleines Problem. Die Freistellung für Lehrgänge (aber auch Einsätze) würde nach den Regelungen des Bundeslandes A erfolgen, denen jedoch der Arbeitgeber im Bundesland B nicht unterliegt.
m.E. kein Problem. Die Pflicht zur Freistellung hängt am Feuerwehrmann und damit an der Wehr. Somit gilt das Recht dem der Fm unterliegt und die Wirkung richtet sich gegen den AG, auch wenn dieser seinen Sitz nicht im Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes hat.
Wenn ein Unternehmen aus Bayern in Ba-Wü bauen will gilt für die ja auch die LBO aus Ba-Wü, weil das Grundstück in Ba-Wü liegt (daran greift das Gesetz an) und nicht die bayrische LBO, weil das Unternehmen aus Bayern kommt.
Oder wenn wir als Feuerwehr nach FwG Ba-Wü aus dem Stau einen LKW mit LBW (als Behelfs-Rettungsbühne) einer Spedition aus NRW zur Hilfe heranziehen gilt das FwG BaWü.
Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!
Christian Fischer
Wernau
P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de
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