Rubrik | Einsatz |
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Thema | Bereitstellung von Firmeneigentum auf Anforderung der Feuerwehr | 8 Beiträge |
Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen | 539490 |
Datum | 29.01.2009 12:11 MSG-Nr: [ 539490 ] | 2468 x gelesen |
Niedersächsisches Brandschutzgesetz
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Hallo!
Rechtliche Grundlage für diese Dinge ist das jeweilige Brandschutzgesetz.
Speziell für Niedersachsen: NBrandSchG Copy & Paste geht im Dokument nicht, daher nur die Fundstellen:
1)Das Ausleihen / zur Verfügung stellen von Material und Personal ist nicht das Problem. Kann mir trotzdem jemand die rechtliche Grundlage nennen, die die Feuerwehr berechtigt, notfalls etwas zu beschlagnahmen?
§ 30 Abs. 4, Heranziehen von Personen: Abs. 1
2)b) finanzielle Schäden durch Beschädigung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel
§ 31 Abs. 1 Entschädigung ist möglich.
a) finanzielle Schäden durch Produktionsausfall oder Personalausfall?
k. A.; entfallener Gewinn wird jedenfalls nach § 31 Abs. 1 nicht ersetzt
gesundheitliche Schäden des Kranfahrers / Staplerfahrers
Der sollte nach SGB 7 § 2 Abs. 1 Nr. 13 a) gesetzlich unfallversichert sein.
PS: Das Forum ist gerade irgendwie sehr langsam...
MkG Sascha
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| 29.01.2009 11:52 |
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Rain7er 7H., Schüttorf |
| 29.01.2009 12:03 |
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Ulri7ch 7C., Düsseldorf |
| 29.01.2009 12:11 |
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Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna | |