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Niedersächsisches Brandschutzgesetz
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RubrikEinsatz zurück
ThemaBereitstellung von Firmeneigentum auf Anforderung der Feuerwehr8 Beiträge
AutorSasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen539490
Datum29.01.2009 12:11      MSG-Nr: [ 539490 ]2468 x gelesen

Hallo!

Rechtliche Grundlage für diese Dinge ist das jeweilige Brandschutzgesetz.

Speziell für Niedersachsen: NBrandSchG Copy & Paste geht im Dokument nicht, daher nur die Fundstellen:

1)Das Ausleihen / zur Verfügung stellen von Material und Personal ist nicht das Problem. Kann mir trotzdem jemand die rechtliche Grundlage nennen, die die Feuerwehr berechtigt, notfalls etwas zu beschlagnahmen?
§ 30 Abs. 4, Heranziehen von Personen: Abs. 1


2)b) finanzielle Schäden durch Beschädigung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel
§ 31 Abs. 1 Entschädigung ist möglich.

a) finanzielle Schäden durch Produktionsausfall oder Personalausfall?
k. A.; entfallener Gewinn wird jedenfalls nach § 31 Abs. 1 nicht ersetzt

gesundheitliche Schäden des Kranfahrers / Staplerfahrers
Der sollte nach SGB 7 § 2 Abs. 1 Nr. 13 a) gesetzlich unfallversichert sein.

PS: Das Forum ist gerade irgendwie sehr langsam...


MkG Sascha


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 29.01.2009 11:52 Rain7er 7H., Schüttorf
 29.01.2009 12:03 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 29.01.2009 12:11 Sasc7ha 7T., Limbach-Oberfrohna
 29.01.2009 12:26 Rain7er 7H., Schüttorf
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