| Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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| Thema | Sonderrechte etc. auf der Fahrt zum GH? | 40 Beiträge |
| Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 519821 |
| Datum | 07.11.2008 16:09 MSG-Nr: [ 519821 ] | 8152 x gelesen |
| Infos: | 07.11.08 Verwaltungsvorschrift zu §35 StVO 07.11.08 § 34 StGB Rechtfertigender Notstand 07.11.08 § 38 StVO Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht 07.11.08 § 35 StVO Sonderrechte
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Geschrieben von Patrik GriegerAlles was darüber hinaus geht, ob und in wie weit ich mit Privat-PKW Sonderrechte in Anspruch nehmen darf und wie ich bestraft werden wenn was passiert und Ähnliches, darüber sollten sich beim besten Willen nur die (Forums-)Juristen streiten, da die wahrscheinlich die einzigen hier sind, die wirklich Ahnung davon haben.
Auch die (und da zähle ich mich auf keinen Fall dazu) dürften Schwierigkeiten mit einem eindeutigen Ergebnis haben. Kann sein dass ein, unter der Annahme Sonderrechte zu haben, begangenes Verkehrsdelikt auf einer Landstrasse vom Richter mit "Du, Du, Du" und erhobenen Finger geahndet wird. Gleiches Delikt vor einem Kindergarten oder in einer Spielstrasse begangen, kann den Führerschein kosten.
Das ganze hängt von so vielen Faktoren ab (Einsatzart, Richter, Stelle an welcher das Delikt statt fand, Tageszeit, Wetter und natürlich der Fahrer selber) das ich persönlich ein pauschale Aussage zu dem Thema was erlaubt sei, für unseriös halte. Also immer so fahren, dass ich meinen Führerschein im Zweifelsfall behalte und Gefährdung anderer ausschliessen kann.
Das ist meine Meinung als Feuerwehrmann, Rechtslaie und Führerscheinbesitzer.
Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de
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