| Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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| Thema | Sonderrechte etc. auf der Fahrt zum GH? | 40 Beiträge |
| Autor | Math8ias8 Z.8, Offenbach / Hessen | 519788 |
| Datum | 07.11.2008 14:23 MSG-Nr: [ 519788 ] | 8271 x gelesen |
| Infos: | 07.11.08 Verwaltungsvorschrift zu §35 StVO 07.11.08 § 34 StGB Rechtfertigender Notstand 07.11.08 § 38 StVO Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht 07.11.08 § 35 StVO Sonderrechte
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Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Strassenverkehrzulassungsordnung
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In My Humble Opinion - Meiner bescheidenen Meinung nach
Hallo,
eigentlich ist über das Forum doch alles Wesentliche zu finden.
Geschrieben von Hesse JensDie Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten im Straßenverkehr (§§ 35 und 38 StVO) steht nur den BOS, u.a. der Feuerwehr, zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben mit besonders hoher Dringlichkeit zu.
Die Frage, ob und in wie weit einzelne Feuerwehrangehörige im Alarmfall mit Privat Pkw unter diese Regelungen fallen, ist sehr umstritten. Hierzu gibt es bundesweit sehr unterschiedliche Regelungen und Gerichtsurteile. Einsatzfahrzeuge müssen nach StVZO mit optischen und akustischen Warneinrichtungen versehen sein.
Dies ist bei Privat Pkw nicht der Fall. Dachaufsetzer („Feuerwehr im Einsatz“ u.ä.), eingeschaltete Warnblickleuchten, Aufblenden etc. sind kein Ersatz hierfür und teilweise unzulässig. Die Ausstattung von Kraftfahrzeugen mit nicht zugelassenen Teilen kann sogar zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des privaten Pkw führen.
Hinzu kommt, dass je nach Alarmierungsverfahren (z.B. Sirenenalarm), der Einsatzanlass und damit die Dringlichkeit des Einsatzes nicht erkennbar sind. Somit fehlt für den einzelnen Feuerwehrangehörigen eine äußerst wichtige Ermessens- und Entscheidungsgrundlage für die Inanspruchnahme von Sonderrechten.
Von daher und auch vor dem Hintergrund der damit verbundenen, höheren Risiken, sollten Feuerwehrangehörige auf dem Weg zum Feuerwehrhaus im Alarmfall generell auf die Inanspruchnahme von Sonderrechte verzichten. Wegerrechte im Sinne des § 38 StVO (Überfahren roter Ampeln, das Anrecht auf „freie Bahn“ etc.) können ausschließlich mit entsprechend ausgestatteten Einsatzfahrzeugen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) genutzt werden.
Jedem Feuerwehrangehörigen muss klar sein, dass Unfälle, die auf der Inanspruchnahme von Sonderrechten beruhen, grundsätzlich vor Gericht geklärt werden und die Beweislast hinsichtlich des rechtfertigenden Notstandes beim Unfallverursacher liegt.
Du siehst also, es ist so kompliziert weil eine einheitliche Rechtsprechung fehlt. Von daher kann ich nur Raten: lieber Fuss vom Gas, als Gas zu Fuss geben müssen. Außerdem ein anständiges Feuer braucht ja auch seine Zeit ;-)
Du wirfst eigentlich alles durcheinander, was man nur werfen kann. §§ 35/38 StVO, StVZO, Notstand... das sind alles eigenständige Punkte, die man IMHO nicht so pauschal in einen Topf werfen kann.
Da das aber alles in verschiedenen vergangenen Diskussionen schon geschrieben wurde, möchte ich das hier nicht noch einmal wiederholen...
mfG
Mathias Zimmer
#Wie üblich meine persönliche Meinung.#
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