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| Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Sonderrechte etc. auf der Fahrt zum GH? | 40 Beiträge | ||
| Autor | Ingo8 z.8, LK Harburg / Niedersachsen | 519778 | ||
| Datum | 07.11.2008 14:11 MSG-Nr: [ 519778 ] | 8357 x gelesen | ||
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Geschrieben von Hesse Jens Jedem Feuerwehrangehörigen muss klar sein, dass Unfälle, die auf der Inanspruchnahme von Sonderrechten beruhen, grundsätzlich vor Gericht geklärt werden und die Beweislast hinsichtlich des rechtfertigenden Notstandes beim Unfallverursacher liegt.Wenn ich Sonderrechte nach STVO in Anspruch nehme brauche ich keinen rechtfertigenden Notstand. Ansonsten wird es schon einen Grund haben wiso die STVO zwischen "der Feuerwehr" und "Fahrzeugen des Rettungsdienstes" unterscheidet. Leider gibt es über die Auslegungen dieses Grundes mindesten so viele Ansichten wie Juristen. Gruß Ingo | ||||
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