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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Ersatz von Sachschäden; speziell bei Privatfahrzeugen | 12 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 519709 | ||
Datum | 06.11.2008 21:21 MSG-Nr: [ 519709 ] | 5957 x gelesen | ||
hallo, wenn ein Feuerwehrangehöriger mit seinem Auto im Alarmfall auf dem Weg zum Feuerwehrgerätehaus ein Unfall erleidet dann ist die Gemeinde verpflichtet diesen Schaden zu ersetzen. Im Feuerwehrgesetz (FwG) Baden-Württemberg steht dazu: § 16 Ersatz von Sachschäden und bestimmten Vermögensschäden Soweit ist ja (fast) alles klar. Was passiert aber wenn der Feuerwehrangehörige nicht sein eigenes Fahrzeug sondern z.B. oder bei der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus beschädigt? Der § im Gesetz bezieht sich ja auf den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr als Eigentümmer oder Halter des Fahrzeugs. In den zwei Beispielen die ich aufgeführt habe trifft das aber nicht zu. Da diese zwei Konstellationen in der Praxis recht häufig vorkommen würde es mich mal interessieren wie so Fälle nun in der Praxis geregelt werden. Welche ähnliche Regelungen gibt es da in den anderen Bundesländern. Wie sind diese spezielle Konstellationen dort geregelt? Welche "praktischen" Erfahrungen habt Ihr schon machen müssen? MkG Jürgen Mayer Webmaster www.FEUERWEHR.de | ||||
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