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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaErsatz von Sachschäden; speziell bei Privatfahrzeugen12 Beiträge
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg519709
Datum06.11.2008 21:21      MSG-Nr: [ 519709 ]5957 x gelesen

hallo,

wenn ein Feuerwehrangehöriger mit seinem Auto im Alarmfall auf dem Weg zum Feuerwehrgerätehaus ein Unfall erleidet dann ist die Gemeinde verpflichtet diesen Schaden zu ersetzen.

Im Feuerwehrgesetz (FwG) Baden-Württemberg steht dazu:

§ 16 Ersatz von Sachschäden und bestimmten Vermögensschäden

(1) Erleiden ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr in Ausübung oder infolge des Dienstes einschließlich der Aus- und Fortbildung einen Sachschaden, so hat ihnen die Gemeinde diesen auf Antrag zu ersetzen, wenn sie den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht haben. Satz 1 gilt entsprechend für die vermögenswerten Versicherungsnachteile, die ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr als Eigentümer oder Halter eines eingesetzten Kraftfahrzeuges erleiden. Die Höhe der zu ersetzenden vermögenswerten Versicherungsnachteile bemißt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag."

Soweit ist ja (fast) alles klar.

Was passiert aber wenn der Feuerwehrangehörige nicht sein eigenes Fahrzeug sondern z.B.

  • das Auto das seiner Ehefrau gehört

    oder

  • sein Geschäftswagen

    bei der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus beschädigt?

    Der § im Gesetz bezieht sich ja auf den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr als Eigentümmer oder Halter des Fahrzeugs. In den zwei Beispielen die ich aufgeführt habe trifft das aber nicht zu.

    Da diese zwei Konstellationen in der Praxis recht häufig vorkommen würde es mich mal interessieren wie so Fälle nun in der Praxis geregelt werden.

    Welche ähnliche Regelungen gibt es da in den anderen Bundesländern. Wie sind diese spezielle Konstellationen dort geregelt?

    Welche "praktischen" Erfahrungen habt Ihr schon machen müssen?


    MkG Jürgen Mayer

    Webmaster www.FEUERWEHR.de

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