Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Hi,
scheinbar haben die Kollegen nicht gesehen, dass du aus Hessen bist.
Geregelt wird das für Hessen in §10 (5) des HBKG:
Geschrieben von HBKG §10 (5) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig
und körperlich in der Lage sind. Sie haben sich auf Aufforderung der Gemeinde einer ärztlichen
Untersuchung zu unterziehen.
Allerdings ist hier nicht geregelt, was körperliche und geistige Eignung bedeutet und nach welchen Grundsätzen diese ggfs. festzustellen ist. In gewisser Weise hat hier die Kommune einen Handlungsspielraum. Da man mit der G26.3 auf der sicheren Seite ist, wird diese Untersuchung in einigen Feuerwehren als Feuerwehrdiensttauglichkeit verwendet. Wenn man das nicht tut, setzt man sich als Führungskraft ggfs. der Gefahr aus, fahrlässig gehandelt zu haben, wenn einem Kameraden etwas passiert.
Ich persönlich würde in solchen Fällen aber eher ein Gespräch mit dem entsprechenden Kameraden suchen. Es gibt gerade bei den FFs genügend Tätigkeiten, für die eine Atemschutztauglichkeit nicht erforderlich ist (Verwaltung, Jugendarbeit, Gerätewartung etc.). Es müssen sich aber beide Parteien darüber klar sein, dass bei untauglichen Kameraden eine Einsatztätigkeit nicht möglich ist.
Bei einigen kann dass auch ein Anreiz sein, an der körperlich Fitness zu arbeiten, um wieder voll einsatztauglich zu werden (selbst schon erlebt)...
Viele Grüße,
Christian Kopp
"Man fasst sich an den Kopf und greift ins Leere..." (unbekannt)
"Ich habe eiserne Prinzipien. Wenn sie Ihnen nicht gefallen, habe ich auch noch andere." (Groucho Marx)
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |