Rubrik | Ausbildung |
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Thema | Ab welcher Fw-Größe ZF-Qualifikation | 65 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 491242 |
Datum | 25.06.2008 00:33 MSG-Nr: [ 491242 ] | 10858 x gelesen |
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Stadtbrandinspektor
Moin
Geschrieben von Thomas BodenbenderDas würde ich aus dem Gesetzestext anderes interpretieren Es steht dir frei, einen weiteren Kommentar zum HBKG zu verfassen. Die bisher greifbaren Kommentierungen sind sich da allerdings einig, dass hiermit der GBI gemeint ist.
Geschrieben von Thomas Bodenbenderda in diesem Artikel zwischen dem "Einsatzleiter der Feuerwehr des Schadensortes" und dem Gemeinde-/Stadtbrandinspektor unterschieden wird Das wird einfach darauf begründet sein, dass ein Einsatz allein aus der Logik immer einen Einsatzleiter hat - aber nicht bei jedem Einsatz sofort und gleich der SBI vor Ort ist. Außerdem muss es dem GBI möglich sein, eine von Lüder erwähnte Vertreterregelung zu schaffen, wer dann eben in welchem Fall ganz konkret "Einsatzleiter der der Feuerwehr des Schadenortes" ist. Die Passage gibt quasi dem GBI die Kompetenz, das festzulegen, wenn es nicht ihn selbst treffen soll ;o)
Gruß
Sebastian
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Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)
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