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Thema | Stellung Sanitätpersonal nach Genfer Konvention | 5 Beiträge | ||
Autor | Jose8f M8., Bad Urach / BaWü | 489523 | ||
Datum | 15.06.2008 21:49 MSG-Nr: [ 489523 ] | 3926 x gelesen | ||
Hallo! Da ich gerade eine aus meier Sicht etwas exotische Frage gestelt bekommen habe gebe ich sie mal weiter: Zitate aus dem Genfer Abkommen: Dem in Artikel 24 erwähnten Personal wird das Personal der von ihrer Regierung gebührend anerkannten und zugelassenen nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und anderer freiwilliger Hilfsgesellschaften, das für dieselben Aufgaben wie das im genannten Artikel erwähnte Personal verwendet wird, gleichgestellt, unter der Voraussetzung, dass das Personal dieser Gesellschaften den Militärgesetzen und -vorschriften unterstellt ist. In jedem Lager soll der rangälteste Militärarzt des höchsten Dienstgrades gegenüber den militärischen Behörden für die gesamte Tätigkeit des zurückgehaltenen Sanitätspersonals verantwortlich sein. Zu diesem Zweck haben sich die am Konflikt beteiligten Parteien schon bei Beginn der Feindseligkeiten über das Dienstgradverhältnis ihres Sanitätspersonals, einschliesslich desjenigen der in Artikel 26 erwähnten Gesellschaften, zu verständigen. Dazu die Frage: Wo steht es detailliert ausgeführt, wie das umzusetzen ist? mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | ||||
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