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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Pflicht zur Teilnahme an Übungen und Einsätzen | 6 Beiträge | ||
Autor | Juli8an 8H., Stemwede / NRW | 482177 | ||
Datum | 09.05.2008 14:29 MSG-Nr: [ 482177 ] | 7706 x gelesen | ||
Hallo, es wird ja immer wieder über die Pflicht zur Teilnahme an Einsätzen und Übungen gesprochen. Nun habe ich den entsprechenden Passus im FHSG gesucht und nichts gefunden. Im NBrandSchG steht z.B. folgendes: § 11 NBrandSchG - Landesrecht Niedersachsen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (4) Die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, an Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinsätzen sowie am Ausbildungsdienst teilzunehmen. Woraus lässt sich ähnliches für NRW ableiten? Mfg, Julian Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre. "Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie ihren Standpunkt." Albert Einstein | ||||
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