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Niedersächsisches Brandschutzgesetz
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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaPflicht zur Teilnahme an Übungen und Einsätzen6 Beiträge
AutorJuli8an 8H., Stemwede / NRW482177
Datum09.05.2008 14:29      MSG-Nr: [ 482177 ]7706 x gelesen

Hallo,

es wird ja immer wieder über die Pflicht zur Teilnahme an Einsätzen und Übungen gesprochen. Nun habe ich den entsprechenden Passus im FHSG gesucht und nichts gefunden.

Im NBrandSchG steht z.B. folgendes:

§ 11 NBrandSchG - Landesrecht Niedersachsen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren
(4) Die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, an Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinsätzen sowie am Ausbildungsdienst teilzunehmen.

Woraus lässt sich ähnliches für NRW ableiten?

Mfg,
Julian


Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre.


"Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie ihren Standpunkt."
Albert Einstein

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 09.05.2008 14:29 Juli7an 7H., Stemwede
 09.05.2008 16:39 Axel7 S.7, Remscheid
 09.05.2008 18:52 Sven7 T.7, Monheim
 09.05.2008 23:31 Juli7an 7H., Stemwede
 14.05.2008 14:13 Nico7s L7., Braunsdorf
 14.05.2008 14:16 Juli7an 7H., Stemwede

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