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Rubrik | THW | zurück | ||
Thema | THW-HelfRG - Zuständigkeit | 38 Beiträge | ||
Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 472370 | ||
Datum | 25.03.2008 09:45 MSG-Nr: [ 472370 ] | 16407 x gelesen | ||
Geschrieben von Burkhard Aehlich Das THW kann selbstständig tätig werden, wenn eine unmittelbare Gefahr Keine Frage - da greift aber nicht die Rechtsgrundlage nach §1 THWHelfRG. Die Feuerwehr als örtlich und sachlich zuständig müßte von Euch daher zumindest nachgefordert werden. Geschrieben von Burkhard Aehlich - Wintereinbruch auf der A1, Angang März, Einsatz des THW im Kreis Es heißt ja "von der Gefahrenabwehr ZUSTÄNDIGEN Stelle" - wenn es sich bei einem plötzlichen Wintereinbruch per Definition um ein "durch ein Naturereignis ausgelösten öffentlichen Notstand" handelt, wäre hier originär eigentlich erstmal die Feuerwehr zuständig. (?) Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | ||||
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