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RubrikBerufsfeuerwehr zurück
ThemaReutlingen - Beamter bekommt rückwirkend Freizeitausgleich1 Beitrag
AutorMark8us 8S., Lüdenscheid / NRW464776
Datum19.02.2008 17:20      MSG-Nr: [ 464776 ]5285 x gelesen

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Verwaltungsgericht - Stadt Reutlingen muss teilweise auch nachträglich Europarecht anwenden

Freizeitausgleich für Feuerwehrmann

SIGMARINGEN/REUTLINGEN. Ein bei der Stadt Reutlingen im Beamtenverhältnis beschäftigter Feuerwehrmann hat aufgrund europarechtlicher Vorgaben Anspruch auf rückwirkenden Freizeitausgleich für das Jahr 2005 in Höhe von rund 76 Stunden. Auf Klage des Beamten verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Stadt zur Gewährung des Dienstausgleichs rückwirkend. Für 2002 bis 2004 blieb die Klage ohne Erfolg (Urteil vom 24. 01. 2008 - 6 K 847/07).

Basierend auf den Dienstplänen leistete der Kläger von Anfang 2002 bis Ende August 2003 in 24-Stunden-Schichten auf der Feuerwache Dienst im Umfang von 52 Stunden pro Woche, einschließlich Bereitschaftsdienst. Danach waren es bis Ende 2005 - nach Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 41 Stunden - 53,25 Stunden. Ende 2005 legte er mit 48 weiteren Feuerwehrbeamten gegen die Festlegung seiner Arbeitszeit Widerspruch ein und beantragte Freizeitausgleich in Höhe von 928,8 Stunden.

Zur Begründung verwies er auf die europarechtlichen Vorgaben zum Arbeitszeitrecht und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Stadt lehnte den Antrag ab, da ein Anspruch auf Freizeitausgleich lediglich bei einer dienstlich angeordneten oder genehmigten Mehrarbeit bestehe.

Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Freizeitausgleich zugesprochen, jedoch auf das Jahr 2005 und auch inhaltlich beschränkt. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Stadt nach nationalem Recht berechtigt gewesen sei, den Kläger zu Dienst über die regelmäßige Arbeitszeit von 40 beziehungsweise 41 Stunden hinaus heranzuziehen. Unstreitig sei aber auch, dass die Heranziehung des Klägers über den gesamten Zeitraum hinweg gemeinschaftsrechtswidrig gewesen sei, soweit er wöchentlich im Schnitt mehr als 48 Stunden Dienst geleistet habe.

Dem hätten die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299/9 bzw. Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG) entgegengestanden. Beamte der Feuerwehr im Einsatzdienst, die Dienst aufgrund einer rechtswidrig festgesetzten Wochenstundenzahl leisten mussten, haben - so das Verwaltungsgericht - »dem Grunde nach« Anspruch auf eine angemessene Dienstbefreiung.

Weil er den Anspruch aber zeitnah hätte geltend machen müssen, stehe dem Kläger jedoch nur für das Jahr 2005 ein Freizeitausgleich zu. Mehr als rund 76 Stunden Freizeitausgleich hält die Kammer allerdings im Rahmen des »nach Treu und Glauben« vorzunehmenden Billigkeitsausgleichs und bei wertender Beurteilung der Interessen sowohl des Beamten als auch der Stadt nicht für angemessen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen hat die Kammer die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen. (opb/vgs)

Quelle: http://www.gea.de/detail/928109

Kommt jetzt auf jede Stadt eine Klagewelle zu?
Eure Meinungen dazu?



....nein, ich bin nicht die Signatur, ich putz hier nur!....

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 19.02.2008 17:20 Mark7us 7S., Lüdenscheid

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