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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Einsatz von Blauen Rundumlicht bei Übungen | 57 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 464748 | ||
Datum | 19.02.2008 16:12 MSG-Nr: [ 464748 ] | 15418 x gelesen | ||
Geschrieben von Thomas Mager Ich werde doch aber kaum ohne BL hinfahren und dann mein volles Programm einschalten ! Natürlich. Weil das blaue Rundumlicht alleine eine warnende Aufgabe hat. Vgl. §38 Abs. 2 StVO. Es ist keinesfalls so, daß die Einforderung von Wegerecht nach § 38 Abs. 1 StVO gleichzusetzen ist mit der Verwendung als Warnlicht nach § 38 Abs. 2 StVO. Sonst hätte der Verordnunungsgeber sich ja nicht die Mühe machen zu müssen, dafür extra zwei getrennte Absätze in den selben Paragraphen der StVO zu schreiben... Alleine schon die Voraussetzungen sind ganz andere. (Lesen!). Theoretisch dürfte man die blauen Kennleuchten alleine bei jeder! Einsatzfahrt einschalten. Auch wenn man dann an der nächsten Ampel brav anhält und auf grün wartet (und damit alle anderen Verkehrsteilnehmer maximal verwirren). Und ich kenne ganz nebenbei eine Menge Einsätze, bei denen ich ohne Einforderung von Wegerecht nach §38 Abs. 1 StVO angefahren bin, aber vor Ort mein Einsatzfahrzeug nach §38 Abs. 2 StVO mit Blaulicht abgesichert habe. Geschrieben von Thomas Mager Also hängt das meiner Meinung zusammen. Nur leider ist diese Meinung nicht haltbar... s.o. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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