Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Alarmierung der freiwilligen Feuerwehrleute | 80 Beiträge |
Autor | Tors8ten8 S.8, Bochum / Nordrhein-Westfalen | 463073 |
Datum | 13.02.2008 00:37 MSG-Nr: [ 463073 ] | 21554 x gelesen |
Fahrerlaubnisverordnung
Hallo!
Geschrieben von Daniel NagelAutor des Artikels ist Dr. Gerhard Nadler, der dort öfter rechtliche Themen beleuchtet.
Richtig, ich beziehe die Zeitschrift auch. Aber Fahren ohne Führerschein ist nunmal nicht das gleiche wie Fahren ohne Fahrerlaubnis. Das eine ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 4 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV und wird mit 10 € belangt, das andere ist eine Straftat nach § 21 StVG und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belegt, und das nicht nur für den Fahrer selbst, sondern unter Umständen auch für den Halter des Fahrzeuges.
Geschrieben von Daniel Nagel Eine weitere Anwendung findet sich bei Kameraden, die ihren Führerschein zeitweise abgeben mussten, weil sie vielleicht zuoft geblitzt wurden. Dazu kommt noch der ehemalige Soldat, der die Bundeswehr-Fahrerlaubnis hat, sie aber nie hat umschreiben lassen. Das alles deckt der o.g. Paragraph ab.
Hier magst du sicherlich Recht haben, aber wenn ich meinen gültigen Führerschein zuhause oder im Spind liegen lasse, brauche ich keine Angst haben eine Straftat zu begehen.
Von daher muss ich dir sagen, das nicht alles richtig sein muss, was in Magazinen geschrieben steht, und das auch ein Doktor-Titel nicht vor Unwissenheit oder Fehlern schützt... ;-)
Gruß aus dem Pott
Torsten Schild
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