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Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
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RubrikÖffentlichkeitsarbeit zurück
ThemaPlatzverweis, war: Umgang mit Ersthelfern12 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen (StLF 20/25-Land)449077
Datum24.12.2007 14:31      MSG-Nr: [ 449077 ]9358 x gelesen

Geschrieben von Gerhard BayerMan könnte natürlich rechtlich korrekt auch die Persoin - so sie stört - unter Verweis auf §51 HBKG (und dessen Geldbußebewehrung) der Einsatzstelle verweisen ... dann aber bitte ordnungsgemäß als Verwaltungsakt mit Sofortvollzug ... Richtig. Was aber, wenn sich die Person beharrlich weigert, dem Verwaltungsakt nachzukommen?
Ich hab mal ein wenig in Kommentaren und anderen Gesetzen herumgeschmökert, eine Rechtsgrundlage für die Anwendung unmittelbaren Zwangs habe ich aber nicht entdecken können.

Heißt für mich also: Gaffer nach § 51 HBKG verweisen, sich dann darüber ärgern dass dem das egal ist, und dann zusehen wo man Polizeikräfte herbekommt, um den Platzverweis durchsetzen zu lassen?!

Andererseits ist es vielleicht auch gar nicht so verkehrt, Bäckergeselle Hannes Schmidt eine Rechtsgrundlage für die Anwendung körperlicher Gewalt zu verwehren...

Gruß
Sebastian


--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o)

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 24.12.2007 14:10 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt Umgang mit Ersthelfern
 24.12.2007 14:31 Seba7sti7an 7W., Linden
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