Hallo,
Geschrieben von Thomas GlauerUnd LF8 ohne Löschmitteltank, aber auf Straßenfahrgestell.
EINSPRUCH!
Die VO schreibt unter Stützpunktfeuerwehr :
Geschrieben von ---Mindeststärke-VO--- "Aufnahmemöglichkeit für eine Löschgruppe, feuerwehrtechnische Beladung für eine Löschgruppe, festeingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von 1000 l/min bei einerm Nenndruck von 10 bar, Schnellangriffseinrichtung, vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte, eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Steighöhe von 7m und Sonderlöschmittel"
Liest sich für mich wie die Forderung nach LF 8/6 bzw. jetzt 10/6
sie schreibt weiter Geschrieben von ---Mindeststärke-VO--- "wird ein Löschfahrzeug nach Satz 3 Nr. 1 zusammen mit einem Löschfahrzeug nach Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a vorgehalten, so kann auf die Ausrüstung des Löschfahrzeuges nach Satz 3 Nr. 1 mit einem Löschwasserbehälter verzichtet werden"
Also kann man ein LF 8 nach TW beschaffen, ja. Kann, nicht muss!
Kurze Frage: Wo steht in der VO, dass Allradantrieb beim LF 8(/6) und LF 10/6 verboten ist?
Ich teile die Meinung, dass dieses Ding nicht prickelnd ist. Es hat einige Punkte, die diskussionswürdig sind.
Z.B. -ohne hier eine neue Dienstgraddiskussion lostreten zu wollen- Warum z.B. kann ein GF einer Stütz- oder Schwerpunktfeuerwehr HLM werden, der Gruppenführer einer Fw mit Grundausstattung dagegen nur OLM? Haben größere Feuerwehren andere Feuer? Andere Gruppen? ...
z,B, Warum ist diese VO in der letzten Version so schwammig formuliert, dass ich statt TSF; LF 10; LF 20 etc. auch ein pinkes etwas mit blauen Lichtern und 4 Reifen kaufen kann, solange es die Eigenschaften aufweist.
Dann wundert es mich nicht, dass es massenweise LF 20/3X gibt, ganz ehrlich.
Grüße
Micha
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