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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | SoSi erlaubt? | 16 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 429121 | ||
Datum | 23.09.2007 19:13 MSG-Nr: [ 429121 ] | 5682 x gelesen | ||
§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Ziel der Fahrt wäre ja hier der Transport zum Feuerwehrgerätehaus und das dürfte sich mit dem o. g. Gesetzestext nicht in Einklang bringen lassen. Die Verknüpfung, dass der Transport zum Feuerwehrgerätehaus diesen Zwecken dienen kann, würde ich aus Kausalitätsgründen verneinen. Unzweifelhaft steht ihm m. E. aber §35 StVO zu. Gruß Jürgen Suche Orden- und Auszeichnungen sowie Uniformen der Feuerwehr vor 1945 | ||||
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